Der Wegfall des Ehegattenerbrechts
Kanzlei Potthast Rechtsanwälte | 18. Mai 2011 — Immer mehr Ehepaare entscheiden sich dazu, sich nach der Trennung nicht scheiden zu lassen. Dies kann verschiedene Gründe haben…
Aus einer Scheidung ergeben sich auch erbrechtliche Konsequenzen.
1. Grundsatz Erbrecht nach Scheidung
Der Vermögensausgleich erfolgt im Falle einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich, die Ehegatten wollen hiernach getrennte Wege gehen, so dass der geschiedene Ehegatte auch im Erbfall üblicherweise keinen (weiteren) Anteil am Vermögen haben soll. Demnach besteht jedenfalls bei einer rechtskräftigen Scheidung kein erbrechtlicher Anspruch des Ehegatten mehr.
2. Vorverlegung bei Scheidungsantrag
Scheidungsverfahren nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch, die oben beschriebene Interessenlage ist allerdings bereits oft während der Trennung bzw. währnd des Scheidungsverfahren eintreten. Diese Lage hat auch der Gesetzgeber berücksichtigt. Dabei wurde aber die bloße Trennung nicht als verbindlich genug angesehen um daraus erbrechtliche Folgen herzuleiten. Demnach wurde lediglich eine Regelung für ein bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren erstellt, die in § 1933 BGB enthalten ist:
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Demnach muß bereits ein Scheidungsantrag gestellt worden sein, bei dem die Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Es muß also entweder das Trennungsjahr abgelaufen sein oder aber ein Grund für eine Härtefallscheidung vorgelegen haben.
Dabei muß nicht nur der Scheidungsantrag rechtzeitig eingereicht sein, sondern die Scheidung auch rechtshängig, also der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt worden sein.
Stellt der andere Ehegatte den Antrag so reicht die Zustimmung aus. Diese muß nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar ergibt, dass auch der Erblasser die Ehe für gescheitert hält und einer Scheidung nicht entgegentritt.
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, dann ist das Erbrecht auch nicht mehr ausgeschlossen (bei Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten kann dieser nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegattens zurückgenommen werde, wenn dieser bereits der Scheidung zugestimmt hat).
Auch eine Versöhnung, die dazu führen sollte, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen werden sollte (wozu es dann aber aufgrund des Erbfalls nicht mehr kam) kann dazu führen, dass das Erbrecht bestehen bl…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Februar 2009 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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