Erbeinsetzung durch Liste?

Die Einsetzung von Erben durch eine einem handschriftlichen Testament beigefügte Namensliste ist nach einem Beschluss des OLG München vom 07.10.2010 (Aktenzeichen 31 Wx 161/10) unwirksam. Das Gericht bestätigte damit die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags durch das Nachlassgericht.

Den Erbschein hatte der Betreuer der Erblasserin beantragt. Diese hatte in ihrem handschriftlich verfassten Testament verfügt, dass ihr Sparguthaben zu gleichen Teilen an “folgende Erben (s. Liste)” gehen solle, und dabei den Testamentstext, nicht aber die nachfolgende Auflistung unterschrieben. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wies das OLG München zurück.

Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift gelte auch für Änderung und Ergänzungen zu einem Testament. Nur ausnahmsweise, etwa wenn das Testament ohne eine Ergänzung undurchführbar wäre, könne auf die Unterschrift verzichtet we…

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Themen: Unterschrift , Testament , Erben , Nachlassgericht , Erbeinsetzung , Eigenhändig

Erschienen 6. Dezember 2010 auf http://www.sbr-rechtsanwaelte.de/blog.

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