Equal-Pay in der Zeitarbeit erst ab Dezember 2010?

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestehen “Equal-Pay”-Ansprüche in der Zeitarbeit nicht für Forderungen vor Dezember 2010.

In dem hier vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ist der Kläger bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen (CGZP) abgeschlossen worden, der das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 die Fähigkeit abgesprochen hat, wirksam Tarifverträge zu schließen. Am 26. April 2010 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden.

Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 € (Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehältern und tariflichen Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Und auch mit seiner Berufung hatte der Kläger jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg: Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist de…

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Themen: Gewerkschaft , Forderungen , Mtv , Zeitarbeit , Equal Pay , Equal-pay-gebot
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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