CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig
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Nach den beiden aktuellen „Tiefschlägen“ aus Berlin (zur Tarifunfähigkeit der CGZP in der Vergangenheit und zur unzulässigen Klage des AMP auf Feststellung der Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge - wir berichteten) gibt es für die betroffenen Personaldienstleister wieder erfreulichere Nachrichten von den Arbeitsgerichten:
Bislang ist hoch umstritten, ob die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge – unterstellt die Tarifgemeinschaft ist in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen – tatsächlich unwirksam sind oder ob sich die Tarifanwender auf eine Art „Vertrauensschutz“ bzgl. deren Wirksamkeit berufen können. Mit dieser Frage hat sich nunmehr in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung das ArbG Bonn befasst (Urt. v. 25.05.2011 – 4 Ca 2963/10).
Der Leiharbeitnehmer beruft sich für den Zeitraum von Februar bis April 2010 auf den equal pay-Grundsatz. Bzgl. des Anspruchs für den Monat April 2010 gibt das ArbG Bonn der Klage statt. Die Tarifunfähigkeit der CGZP stehe nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) zumindest seit dem 07.12.2009 – dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Az. 23 TaBV 1016/09) – fest. Rechtsfolge des Verlustes der Tariffähigkeit sei die Unwirksamkeit des Tarifvertrages ex-nunc, also ab dem 07.12.2009. Die im Arbeitsvertrag enthaltenen 3-monatige Ausschlussfrist sei durch das außergerichtliche Schreiben vom 19.08.2010 gewahrt. Die Ansprüche für Februar und März 2010 seien hingegen verfallen, da diese nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden.
Die Entscheidung des ArbG Bonn ist in vielerlei Hinsicht interessant: Zum einen nimmt die 4. Kammer zu der umstrittenen Frage Stellung, ab welchem Zeitpunkt die Tarifunfähigkeit der CGZP nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 rechtskräftig festgestellt worden ist. Richtigerweise wird man hier – anders als das ArbG Bonn meint – auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerde – also auf den 14.12.2010 – abstellen müssen (dazu: Bissels, juris-PR ArbR 49/2011 Anm. 2 m.w.N. auch auf die Gegenauffassung). Zum anderen – und darin liegt die eigentliche Bedeutsamkeit des Urteils – billigt die 4. Kammer dem beklagten Anwender des CGZP-Tarifvertrages einen „Quasi-Vertrauensschutz“ zu, in dem es von einer ex-nunc Unwirksamkeit ausgeht. Dabei stellt es – aus seiner Sicht konsequent – auf den 09.12.2009 ab. Mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes hat sic…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Januar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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