EnVKV: Abmahnung wegen Verstoß d. Kennzeichnungspflicht Lampen und LED

Kürzlich mach eine Entscheidung des Landgericht (LG) Bielefeld im Internet die Runde. In dem Beschluss des LG Bielefeld – AZ: 16 O 112/09 – wurde dem mutmaßlichen Antragsgegner dieses Verfahrens ausweislich einer eigenen Mitteilung untersagt,

mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschl. ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), … …. ohne Angabe der Energieeffizienzklasse, des Lichtstroms und der mittleren Nennlebensdauer der Lampe im Internetshop www.plentino.de anzubieten (Anlage 1 zur EnVKV, Zeile 6, Spalte 5 und Spalte 6 der Tabelle 1 i.V. m. Anhang III und IV der Richtlinie 98/11/EG der Kommission).

Diese Entscheidung sagt uns nichts Neues.

Haushaltslampen, die nicht einer der nachfolgenden Ausnahmen unterfallen, sind seit Jahren kennzeichnungspflichtig nach den Vorschriften der Energieeffizienzverordnung (EnVKV).

a) Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm),

b) Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W),

c) Reflektorlampen,

d) Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden,

e) Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden,

f) Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diese Richtlinie

sind nicht nach den Vorschriften der EnVKV kennzeichnungspflichtig. Alle anderen Lampen sind nach der Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 mit folgenden Hinweisen zu versehen:

1. Energieeffizienzklasse ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient)". Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt, ist eine andere Darstellung möglich, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient) reicht.

2. Lichtstrom der Lampe

3. Leistungsaufnahme

4. Mittlere Nennlebensdauer der Lampe (wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen)

LED kennzeichnungspflichtig nach EnVKV

Viele Händlern fragen sich jedoch, ob nach dem teilweisen Verbot von üblichen Glühlampen, die mittlerweile durch alternative Leuchtmittel, z.B. mit LED, ersetzt wurden, die Kennzeichnungspflicht auch für diese alternativen neuen Leuchtmittel gilt.

Zwar sind uns noch keine gerichtlichen Entscheidungen …

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Themen: Europa , Anwalt , Internet , Abmahnung , Rechtsanwalt , Gewerblicher Rechtsschutz , Landgericht , Anhang , Erzeugung , Internetshop , TV , Versandhändler , Eu-recht , Envkv

Erschienen 21. Oktober 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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