Entwurf des Bundesdatenschutzgesetzes liegt (mir) vor

Der (noch nicht öffentliche) Entwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz liegt mir vor. Es stehen einige Änderungen an, so im §28 - es gibt mit dem §44a BDSG aber auch eine Neuerung: Mit ihm wird eine Informationspflicht für Abhanden gekommene Daten eingeführt, wobei ich die entsprechende Bussgeldvorschrift bei einem Verstoss hiergegen noch suche. Ausserdem wird endlich ein Datenschutzauditgesetz geschaffen, sowie die Bussgeldrahmen erhöht - wobei die gewählte Wortwahl fragwürdig ist. Die Änderungen im BDSG sollen zum 1.7.09 in Kraft treten.

Den Text des Entwurfs samt Begründung gibt es hier als PDF.

Der §28 BDSG soll in der neuen Fassung wie folgt aussehen:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: “Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig: 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, 2. soweit es erforderlich ist a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder 3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.”

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: “(3) Sollen personenbezogene Daten für Zwecke des Adresshandels, der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder genutzt werden, ist anzunehmen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, es sei denn, dass 1. eine Verarbeitung oder Nutzung ausschließlich für Zwecke der Werbung für eigene Angebote oder der eigenen Markt- oder Meinungsforschung der verantwortliche Stelle erfolgen soll, die die Daten beim Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhoben hat, oder 2. der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung nach Maßgabe des Absatzes 3a eingewilligt hat, oder 3. eine Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Spendenwerbung einer verantwortlichen Stelle, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach § 51 der Abgabenordnung verfolgt, erfolgen soll und wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, Berufs-, Branchen oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr beschränken.”

c) Es werden folge…

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Erschienen 21. Oktober 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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