Entwicklungssatzung Vechta-Nord

Voraussetzung für die Entwicklungssatzung einer Gemeinde ist regelmäßig, dass ein Bedürfnis nach einheitlicher Vorbereitung und zügiger Durchführung der geplanten Entwicklungsmaßnahmen besteht.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts die städtebauliche Entwicklungssatzung “Vechta-Nordwest” für unwirksam erklärt. Die Stadt Vechta beabsichtigte, im Norden des Stadtgebiets anschließend an schon vorhandene Gewerbe- und Industrieflächen Teile von bislang landwirtschaftlich genutzten Ländereien Gewerbezwecken zuzuführen. Es handelt sich um Flächen der Antragstellerin, die zwischen der Umgehungsstraße (B 69) im Westen und der Buchholzstraße im Osten liegen. Die Antragstellerin möchte sich deren landwirtschaftliche Nutzung erhalten. Ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 111 war erfolglos geblieben. Ebenfalls ohne Erfolg hatte sich die Antragstellerin gegen die vorläufige Besitzeinweisung im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung Vechta-Umgebung für die Herstellung der B 69 (neu) gewandt. Erfolgreich war nun aber ihr gegen die Entwicklungssatzung gerichteter Normenkontrollantrag.

Mit einer Entwicklungssatzung kann die Gemeinde Ortsteile oder andere Teile ihres Gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung entweder erstmalig entwickeln oder einer neuen Entwicklung zuführen. Voraussetzung ist, dass dort das Bedürfnis nach einer einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen besteht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert hier einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf, der ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert, die wegen ihrer Art, ihres Umfangs und der zeitlichen Erfordernisse mit dem allgemeinen städtebaulichen Instrumentarium nicht durchzuführen wäre. Der Senat hat d…

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Themen: Senat , Voraussetzung , Vechta , Bauleitplanung , Entwicklungssatzung

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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