Entwicklungsklausel in Chefarztverträgen: Direktionsrecht des Krankenhauses hat Grenzen
Die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher
Auseinandersetzungen. Schließlich geht es darum, dass sich der Krankenhausträger als Arbeitgeber umfassende Rechte zur Reorganisation
der Fachabteilungen, Änderung der Bettenzahl und der ärztlichen Belegschaft vorbehält. Dadurch werden auch die Interessen von
Chefärzten berührt, die sich häufig angesichts einer vorhandenen Struktur für eine Klinik entscheiden. Daneben können z.B. auch
privatärztliche Liquidationsrechte oder Umsatzbeteiligungen berührt werden. Entwicklungsklauseln betreffen also mittelbar den Kern
der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung ein jederzeitiger, umfassender Änderungsvorbehalt rechtswidrig:In einem vom Arbeitsgericht
Paderborn entschiedenen Fall hatte der Krankenhausträger folgende Entwicklungsklausel verwendet:
„Der Träger behält sich das Recht vor, jederzeit Fachabteilungen neu einzurichten abzutrennen weitere Ärzte einzustellen, Belegärzte
zuzulassen. Er hat weiter das Recht, die Bettenanzahl zu ändern, Einrichtungen aufzulösen oder neu einzurichten“.
Das Krankenhaus entschloss sich, eine Hauptfachabteilung Neurologie einzurichten und einzelne Leistungen, die bislang in der von dem
Kläger betreuten Inneren Abteilung erbracht worden sind, über die Neurologie erbringen zu lassen. Der Weiteren wurde die Innere
Abteilung durch Einstellung eines weiteren Chefarztes erweitert, der mit dem Kläger im Kollegialsystem tätig werden sollte. Der
klagende Chefarzt wollte diese Maßnahmen mit seiner Klage verhindern. Er bekam Recht:Die vom Krankenhaus geplante Maßnahme sei nicht
mehr vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Vor allem aber sei die Erweiterung des Direktionsrechts durch die angegriffene
Entwicklungsklausel unwirksam, da diese ein viel zu weitgehendes einseitiges Änderungsrecht beinhalte. Als „Allgemeine
Geschäftsbedingung“ sei die arbeitsvertragliche Klausel an den …
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