Entsorgung von Energiesparlampen
Rechtslupe | 1. September 2009 — Aus “Umweltschutzgründen” werden wir zukünftig mehr “Energiesparlampen” einsetzen müssen. Problematisch ist dabei jedoch, das…
Aus “Umweltschutzgründen” werden wir zukünftig mehr “Energiesparlampen” einsetzen müssen. Problematisch ist dabei jedoch, dass die als Ersatz fungierenden “Energiesparlampen” (Kompaktleuchtstofflampen) Quecksilber enthalten, wenn auch in geringen Mengen. Natürlich gibt es auch hierfür wieder EU-weit einheitliche Grenzwerte: so dürfen Kompatleuchtstofflampen (”Energiesparlampen”) bis zu 5 mg Quecksilber pro Lampe enthalten, stabförmige Leuchtstofflampen (”Neonröhren”) je nach Typ zwischen 5 und 10 mg.
Da Quecksilber sowohl umwelt- wie auch gesundheitsschädigend ist, dürfen Energiesparlampen nicht in den Hausmüll oder in den Glascontainer entsorgt werden, sie unterliegen vielmehr den Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und müssen daher über die speziellen Sammelbehälter auf Recyclinghöfen oder im Handel entsorgt werden. Immerhin: Die Rückgabe bei den kommunalen Sammelstelle ist zumindest für Privatpersonen kostenlos.
Und, ach ja: geht eine Lampe zu Bruch, setzt dies das Quecksilber frei. Wollen Sie dies verhindern, müssen Sie halt ein Modell mit Splitterschutz erwerben oder aber ein Modell, das statt reinem Quecksilber Amalgam einsetzt, in dem das Quecksilber bei Bruch gebunden bleibt. Umweltschutz ist halt einfach, Gesundheitsschutz etwas teurer… Die Bruchreste dürfen natürlich ebenfalls nicht über den Hausmüll entsorgt werden.
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» Vollständiger ArtikelErschienen 1. September 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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