Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (22.12.2011)
Folgende hat das
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Datum von gestern (22.12.2011) veröffentlicht:
- FG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.08.2011 – 4 K 51/10: Umsatzsteuerbare Leistung durch gesellschaftsvertragliche Übernahme der
Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Gesellschafter
Mit Urteil vom 29. August 2011 (4 K 51/10) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine
steuerbare Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, wenn eine GmbH aufgrund ihrer Satzung die Erfüllung
freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ihrer Gesellschafter übernimmt und zur Finanzierung Kapitalzuführungen der Gesellschafter
erhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung nicht unmittelbar Dritten zugute kommt.
Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine von Landkreisen gegründete GmbH, entsprechend ihrem Satzungszweck Planungs- und
Organisationsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Rahmen des nicht
schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hierzu gehörte insbesondere die Erarbeitung der regionalen
Nahverkehrspläne, mit denen das im Gebiet der Landkreise bestehende Leistungsangebot sowie der dort geltende einheitliche Fahrplan,
Fahrausweis und Tarif weiterentwickelt werden sollten. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin auf der Grundlage eines für das
Streitjahr aufgestellten Wirtschaftsplans Zahlungen der Landkreise in Höhe von jeweils 111.750 €.
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sah die Zahlungen der Landkreise als Entgelt für eine steuerbare und
steuerpflichtige Leistung der Klägerin an. Die Klägerin sei im konkreten Individualinteresse der Landkreise tätig geworden, da sie
eine den Landkreisen übertragene Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt habe. Die Planungs- und Organisationsleistungen seien nicht
unmittelbar gegenüber den mit der Durchführung des ÖPNV betrauten Verkehrsbetrieben oder den Nutzern des ÖPNV erbracht worden,
sondern hätten in erster Linie die Landkreise von der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe entlastet. Die Zahlungen der
Landkreise stellten auch ohne konkrete Regelung der Zahlungspflicht in der Satzung das Entgelt für die Leistung der GmbH dar, da sie
als Kapitalzuführungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der satzungsmäßigen Tätigkeit der Klägerin stünden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
- FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.10.2010 – 2 K 305/07: Aufwendungen für Fahrten von einer weiter entfernten Zweitwohnung zur
Arbeitsstätte können nur insoweit als berücksichtigt werden, als sich dort der Lebensmittelpunkt befindet, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 Satz 6 EStG
Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (2 K 305/07) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durch die
Berichterstatterin entschieden, dass weder Aufwendu…
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