Entscheidungen des FG Hamburg (30.09.2011)
Folgende hat das mit Datum von gestern
(30.09.2011) veröffentlicht:
- FG Hamburg Beschluss vom 16.09.2011 – 4 V 133/11: Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernstoffsteuergesetzes
In einer bundesweit ersten Gerichtsentscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Anfang des Jahres als Verbrauchsteuer
neu eingeführte – auch “Brennelementesteuer” genannt – in Frage gestellt und einem Eilantrag
eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben.
Zum Sachverhalt: Zum 1. Januar 2011 trat das von Beginn an umstrittene Kernbrennstoffsteuergesetz in Kraft, mit dem der Bund eine
neue Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoffen eingeführt hat. Die Steuer wird durch die Hauptzollämter von den
Kernkraftwerksbetreibern erhoben und entsteht, wenn ein Brennelement in einen Kernreaktor eingesetzt und eine sich Kettenreaktion
ausgelöst wird. Bei einem Steuersatz von 145 EUR je Gramm Kernbrennstoff wurde bei Einführung der Steuer eine jährliche Einnahme von
2,3 Mrd. EUR erwartet. Von den damals noch 17 Kernkraftwerken sind nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Marz dieses Jahres
zwischenzeitlich allerdings 8 Anlagen abgeschaltet worden.
Die Antragstellerin gab im Juli 2011 beim Hauptzollamt eine Steueranmeldung über rund 96 Mio. Euro Kernbrennstoffsteuer ab und zahlte diesen Betrag, um die
Festsetzung von Säumniszuschlagen zu vermeiden. Zugleich reichte sie beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz ein, mit dem sie die Aufhebung der Vollziehung ihrer Steueranmeldung, d.h. die vorläufige Ruckzahlung der von ihr
gezahlten Kernbrennstoffsteuer begehrt.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 16.9.2011 (4 V 133/11) stattgegeben und die Vollziehung der
Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts ist es ernstlich zweifelhaft, ob dem Bund für den
Erlass der Kernbrennstoffsteuer nach dem Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der 4. Senat hat zum einen erhebliche
Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspricht. Bei Verbrauchsteuern handele
es sich nämlich typischerweise um Warensteuern, die den baldigen Verzehr oder den kurzfristigen Verbrauch bestimmter Guter des
ständigen Bedarfs belasteten. Als Besteuerung des Verbrauchs knüpften sie an das Verbringen des Gutes in den allgemeinen
Wirtschaftsverkehr an. Sie wurden in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben, der das Gut am Markt anbietet, seien aber auf
Überwälzung auf den Verbraucher angelegt. In seinem Beschluss führt der 4. Senat aus, dass Kernbrennstoffe kein Konsumgut seien,
sondern ausschließlich zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wurden, ohne dabei in den allgemeinen
Wirtschaftsverkehr zu gelangen. Dass den Stromerzeugern eine Überwä…
» Vollständiger Artikel