Entscheidungen des FG Düsseldorf (31.08.2011)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von gestern (31.08.2011) veröffentlicht:

- FG Düsseldorf Urteil vom 21.06.2011 – 8 K 2652/09: Schenkung der Muttergesellschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Kläger war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Kläger erhielt einen Scheck über 5.200 € der B-GmbH mit einem Begleitschreiben, in dem es heißt, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Das Finanzamt sah die Zuwendung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Auch bei der Zuwendung eines Dritten könne es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln. Die objektiven Umstände der Zuwendung deuteten darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt sei. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, sei unmaßgeblich.

- FG Düsseldorf Beschluss vom 18.07.2011 – 11 V 1620/11: Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die Antragstellerin finanzierte eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Diesen konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten –entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – ab.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

- FG Düsseldorf Urteil vom 29.07.2011 – 12 K 2461/11: Fristverlängerungspraxis bei Steuerfall mit Spitzensteuersatz

Die steuerlich beratenen Kläger wurden seitens des Finanzamts im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung wurde seitens des Finanzamts ausgeführt, dass “aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen” sei. Das Finanzamt wies den dagegen erhobenen Einspruch unter Hinweis …

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Themen: Abgabenordnung , Einkommensteuer , Lohnsteuer , Umsatzsteuer , Nichtselbständige Arbeit , Werbungskosten , Estg , Kindergeld , Entscheidungen , Ustg , Vermietung Und Verpachtung , Erbschaft- / Schenkungsteuer , EU / EG , Lohnst , Erbstg , Vuv , Strabeg

Erschienen 1. September 2011 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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