Entscheidungen des FG Düsseldorf (05.11.2009)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von gestern (05.11.2009) veröffentlicht:

- FG Düsseldorf Urteil vom 11.02.2009 – 2 K 508/08 F: Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 160 AO

In dem Verfahren, das beim 2. Senat des Finanzgerichts anhängig war, war streitig, ob der Beklagte zu Recht den Werbungskostenabzug mangels Empfängerbenennung nach § 160 AO teilweise versagt hatte. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte der Kläger mit Verrechnungsschecks. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den Rechnungen mit unleserlichem Namen. Bei der GmbH handelte es sich tatsächlich um e ine Strohmann-GmbH die von einer kriminellen Vereinigung vorwiegend italienischer Staatsbürger beherrscht wurde. Es wurden keinerlei Steuerbeträge entrichtet, tatsächlich aber Rechnungen in Höhe von über 10 Millionen DM erteilt. Der Kläger machte die Zahlungen an die GmbH in Höhe von über 80.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer zunächst wie erklärt an, versagte jedoch im Anschluss an eine Betriebsprüfung den Werbungskostenabzug gem. § 160 AO.

Der 2. Senat folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Empfänger bzw. Gläubiger im Sinne des § 160 AO sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht notwendigerweise der zivilrechtliche Gläubiger der Forderung. Werde wie im Streitfall eine juristische Person zwischengeschaltet, so seien Empfänger im Sinne des § 160 AO die Hintermänner der juristischen Person. Dies gelte nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine sog. (ausländische) Domizilgesellschaft handele, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer sog. Servicegesellschaft im Baugewerbe. Im Streitfall habe die GmbH nicht selbst die Bauleistungen erbracht, sondern sei als sog. Servicegesellschaft tätig geworden, die lediglich Rechnungen für die eigentlichen Bauunternehmer, die “Kolonnenschieber”, ausgestellt habe. Die eigentlichen Empfänger der Leistung habe der Kläger nicht bezeichnet.

Gegen die Entscheidung ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX B 55/09 eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.

- FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2009 – 15 K 2727/08 L: Freiwillige, vom Arbeitgeber angebotene Vorsorgeuntersuchungen kein Arbeitslohn

Im Verfahren, das vor dem 15. Senat…

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Erschienen 6. November 2009 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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