Entscheidungen des FG Baden-Württemberg (12.05.2010)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf bereits diese Woche mit Datum von Mittwoch (12.05.2010) veröffentlicht:

- FG Baden-Württemberg Urteil vom 08.03.2010 – 6 K 68/07: Zum lohnsteuerrechtlichen Arbeitgeberbegriff

Ist ein Landkreis zu 40% Gesellschafter einer Wertstoffe sammelnden GmbH, so ist er jedenfalls insoweit nicht Arbeitgeber, als seine Arbeitnehmer nebenberuflich in einem zusätzlichen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen. Der 6. Senat hat mit Urteil vom 8. März 2010 (Az.: 6 K 68/07) entschieden, dass vom Landkreis keine Lohnsteuer nachgefordert werden kann, die auf diese nebenberuflichen Arbeitslöhne entfällt.

Um unnötig hohe Personalkosten zu vermeiden, hatte sich die GmbH mittels Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geeignetes Personal des Landkreises in pauschalem Umfang zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeliehen und entsprechenden Kostenersatz geleistet. Den hierauf entfallenden Arbeitslohn bezahlte der Landkreis an die Arbeitnehmer aus. Nachdem die vereinbarte Arbeitszeit der ausgeliehenen Arbeitnehmer zur Erledigung der bei der GmbH angefallenen Arbeit nicht mehr ausgereicht hatte und der Landkreis keine weiteren Zeitkontingente vergab, schloss die GmbH mit einigen der ausgeliehenen Arbeitnehmer separate Arbeitsverträge (geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) ab, in denen die gleiche inhaltliche Tätigkeit wie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt wurde.

Trotz Gleichartigkeit der Arbeitsverhältnisse können die Zahlungen der GmbH an die Arbeitnehmer nach Ansicht des 6. Senats wirtschaftlich nicht als Frucht derer Dienstleistungen für den Landkreis betrachtet werden, weil diese Zahlungen auf separat geschlossenen, zivilrechtlich wirksamen Arbeitsverträgen beruhen und damit auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen Beziehungen zwischen der GmbH und den Arbeitnehmern.

- FG Baden-Württemberg Urteil vom 10.03.2010 – 14 K 4048/08: Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen deutschen Grenzgänger

Als Grenzgänger werden im Ausland berufstätige Arbeitnehmer bezeichnet, die in Deutschland wohnen und hier deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das langjährige Arbeitsverhältnis eines solchen Grenzgängers mit seinem Schweizer Arbeitgeber wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen aufgelöst und der Kläger trat in den vorzeitigen Ruhestand. Arbeitgeber und Kläger hatten in der Vergangenheit Beiträge zur “Alters- und Hinterlassenenversicherung” und zur “betrieblichen Vorsorge” an eine Schweizer Pensionskasse geleistet, bei der es sich um einen Träger einer nach Schweizer Recht gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung im Bereich der Altersvorsorge handelt. Auf entsprechenden Antrag des Klägers zahlte die Pensionskasse im Streitjahr 2005 das gesamte Sparkapital aus dieser Versicherung in einem Betrag aus. Damit waren alle Ansprüche des Klägers gegen die Pensionskasse erloschen.

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Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 14. Mai 2010 auf http://www.steuerrechtblog.de.

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