Nötigungs-Vorwürfe gegen Assange
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Heute früh wurde die Entscheidung des High Court of Justice Queen´s Bench Division veröffentlicht, in der das Rechtsmittel von Julian Assange gegen seine Auslieferung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt von schwedischen Behörden, zurückgewiesen wird.
Es geht um vier Vorwürfe gegen Assange, sein Verhalten an mehreren Tagen und zwei Frauen gegenüber betreffend:
1. Unlawful Coercion (in etwa Nötigung) - Assange soll der Zeugin die Arme festgehalten und sie mit dem Gewicht seines Körpers an der Bewegung gehindert haben.
2. Sexual Molestation ("Sexuelle Belästigung") - Assange soll mit der Zeugin ohne Kondom verkehrt haben, obwohl sie dies zur Bedingung ihres Einvernehmens zum Geschlechtsverkehr gemacht habe
3. Sexual Molestation ("Sexuelle Belästigung") - Assange soll sich mit einer Erektion der Zeugin genähert haben
4. Rape ("Vergewaltigung" einer hilflosen Person) - Assange soll ohne Einverständnis mit der noch schlafenden Zeugin ohne deren Einverständnis Geschlechtsverkehr begonnen haben
Die 43-seitige Entscheidung ist auf der Homepage des Guardian vollständig veröffentlicht. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden Assanges gegen die Auslieferung ist außerordentlich detailliert und auch gut nachvollziehbar. Sehr ausführlich erörtert der High Court zunächst, dass es sich bei der ausstellenden Staatsanwaltschaft um eine "judicial authority" handelt, wenn daran auch kein Richter im engeren Sinne beteiligt war. Zudem wird die Haftbefehls-Voraussetzung, dass der Betroffene „accused“ sein müsse in dem Sinne – gut begründet – interpretiert, dass nicht erst die förmliche Anklageerhebung, sondern schon eine Beschuldigung und tatsächliche Ermittlung gegen eine Person dieses Merkmal erfülle.
Ebenfalls ausführlich wird dem Einwand begegnet, die materiellen Vorwürfe beruhten allein auf einer verkürzten Darstellung und bei Berücksichtigung des gesamten Verfahrensstoffes aus den Akten ergebe sich, dass die Vorwürfe nicht zuträfen, zumindest keine Strafbarkeit in beiden Ländern (UK und Schweden) begründeten ("dual criminality"). Der High Court fährt hier eine zweifache Begründungsstrategie. Zunächst wird die Berücksichtigung und Prüfung weiteren Materials ("extraneous material") als nicht notwendig erachtet, wenn sich aus der knappen Beschreibung im Haftbefehl eine doppelte Strafbarkeit ergebe. Sodann wird aber doch (sozusagen hilfsgutachtlich) das Material, das Assange zusätzlich anführt, berücksichtigt. Auch danach ergebe sich in allen vier Vorwürfen hinreichender Anlass, eine doppelte Strafbarkeit anzunehmen. In der Tat bekommen bei Berücksichtigung dieses Vorbringens die Anschuldigungen z. T. ein beträchtlich geringeres Gewicht: Jeweils zeigt sich, dass Assanges Verhalten - im Zusammenhang gesehen - wesentlich weniger "gewaltsam" gewesen ist, als die Vorwürfe es zunächst erscheinen lassen. Ob sich die Vorwürfe letztli…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. November 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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