Entscheidung für den 18.03.2010 erwartet. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Unternehmen mit mehreren Betrieben Anwendung
Am 18. März 2010 wird der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts – 2 AZR 392/08 -zu der Frage Stellung nehmen (müssen), ob das Kündigungsschutzgesetz bei verfassungskonformer Auslegung des “Betriebsbegriffs” in § 23 KSchG auch auf ein Unternehmen mit nur zwei kleinen Betrieben anzuwenden ist, die insgesamt knapp mehr als 10 volle Stellen haben.
Hinweis: Das Kündigungsschutzgesetz verwendet den Begriff Betrieb (selbständige organisatorische Einheit) und nicht den Begriff Unternehmen. Es wird daher grunds. unterschieden zwischen der juristischen Person des Arbeitgebers (Einzelfirma, AG, GmbH etc.) und dem Betrieb. Ein Unternehmen kann daher mehrere Betriebe unterhalten, die z.T. auch räumlich entfernt von einander sind. Hieraus wurde z.T. gefolgert, dass die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes nur bezogen auf jeden einzelnen Betrieb zu prüfen ist.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.1.1998 und dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2003 dürfte die Frage eigentlich schon längst zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden sein. Das BVerfG hat seinerzeit entschieden, dass § 23 KSchG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass nur kleine wirtschaftliche Einheiten aus dem Bereich des KSchG herauszunehmen sind, weil die wirtschaftliche Belastbarkeit der Betriebe nicht gegeben ist. Der Unternehme könne sich insoweit durch eine Gestaltung seiner Betriebsorganisation aus dem Bereich des KSchG entziehen.
In dem Verfahren vor dem BAG ging es um ein Unternehmen mit 2 Betrieben in Hamburg und Leipzig, die beide zusamme knapp oberhalb der Schwelle von 10 vollen Stellen arbeiten. Nach Auffassung des Arbeitgebers findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Besonderheiten des Kleinbetriebs iSv. § 23 KSchG lägen auch bei einem Unternehmen vor, bei dem die Gesamtzahl der Beschäftigten nur geringfügig über dem Schwellenwert liege. Eine unternehmensweite Betrachtung sei nur bei gr…
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Erschienen 7. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
Wichtig +++ ein Unternehmen – mehrere Betriebe – kein Kündigungsschutz in mehreren Kleinbetrieben eines großen Unternehmens !!! ++…
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