Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen
am 18.02.2008 von http://herrschendemeinung.de/
Das Arbeitsgericht Hamburg hat das beklagte Diakonische Werk als
Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung gemäß dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes in Höhe von 3 Monatsverdiensten verurteilt, weil
es die Bewerberin im Einstellungsverfahren wegen ihrer Religion
benachteiligt hat.
Der beklagte Arbeitgeber ist der für Hamburg zuständige Landesverband des
Diakonischen Werkes und als solcher Teil der Nordelbischen
Evangelisch-lutherischen Kirche. Er hatte eine aus Mitteln des Bundes und
der EU fremdfinanzierte Stelle für eine Sozialpädagogin/einen
Sozialpädagogen in einem Teilprojekt "Integrationlotse Hamburg"
ausgeschrieben. In der Stellenanzeige heißt es: "Dieses Projekt ist ein
Schulungs- und Informationsangebot für Multiplikatorinnen und
Multiplikatoren im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen
Migrantinnen und Migranten". Als diakonische Einrichtung setze er die
Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche voraus.
Auf diese Stellenanzeige bewarb sich die klagende Arbeitnehmerin. Sie ist
Deutsche türkischer Herkunft und gehört keiner christlichen Kirche an. Auf
Nachfrage des Arbeitgebers teilte die Arbeitnehmerin mit, sie sei gebürtige
Muslimin, praktiziere aber keine Religion. Auf die Frage, ob sie sich den
Eintritt in die Kirche vorstellen könne, teilte sie mit, sie halte dies
nicht für nötig, da die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise.
Der Arbeitgeber lehnte die Bewerberin ab. Die Arbeitnehmerin fühlt sich
dadurch wegen ihrer Religion sowie mittelbar wegen ihrer ethnischen
Herkunft benachteiligt und nimmt den Arbeitgeber auf Entschädigungszahlung
in Anspruch. Dies lehnt der Arbeitgeber ab und begründet dies damit, dass
eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion zulässig sei, weil die
christliche Religion unter Beachtung seines Selbstverständnisses sowohl im
Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht als auch nach Art der Tätigkeit
eine gerechtfertigte berufliche Anforderung für die Mitarbeit im
Diakonischen Werk darstelle.
Dieser Argumentation folgt das Arbeitsgericht Hamburg im Ergebnis nicht
und führt in den Urteilsgründen in den Kernsätzen folgendes aus. Das
Allgemeine …
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