Entschädigungsanspruch gegen Verteidiger

Gibt der Verteidiger im Namen seines Mandanten eine von diesem nicht autorisierte Erklärung in einem Strafprozess ab, richtet sich der Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Voraussetzungen ( § 823 Abs. 2 BGB, Art 1 u. 2 GG, Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht ), wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist.

In dem hier vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, Art. 2 GG, wobei offen bleiben kann, ob der Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt hat. Jedenfalls sind die besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Geldentschädigung verlangt werden kann, nicht gegeben.

Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung ist dann anzunehmen, wenn der Anspruchsteller durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen worden ist und die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern. Auch ein Rechtsanwalt kann seinem Mandanten gegenüber aus unerlaubter Handlung auf eine Geldentschädigung haften.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch eine Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht – anders als beim Schmerzensgeld – regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen.

Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob sich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend noch feststellen lässt.

Unstreitig hat der Beklagte die Erklärung vom 23. November 2004, die unter dem Briefkopf „Rechtsanwalt und Notar Dr. J. H.“ gefertigt worden ist, unterschrieben. Unabhängig davon, auf wessen Initiative die Erklärung aufgesetzt worden ist und ob dies durch den Beklagten oder den Oberstaatsanwalt Dr. G. geschehen ist, hat der Beklagte sich diese Erklärung damit zu eigen gemacht. Überdies geht aus der mittlerweile von dem Klägervertreter zu den Akten gereichten schriftlichen Aussage des Oberstaatsanwalts Dr. G. – im Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen den Beklagten erstatteten Strafanzeige – hervor, dass er, Dr. G., zwar die Erklärung während des Gesprächs mit dem Beklagten am 23. November 2004 selbst an seinem DienstPC geschrieben habe, weil der Beklagte kein Laptop oder ähnliches bei sich geführt habe, weshalb die Formulierungen auch im Ergebnis überwiegend von ihm – G. – stammten. Der Beklagte habe die Erklärung aber aus freien Stücken abgegeben.

Sollte die Erklärung, der Kläger sei zornig und erheblich angetrunken auf den Geschädigten B. zugestürmt, wobei er weder ausschließen könne, diese…

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Themen: Bgb , Schmerzensgeld , Anwaltshaftung , Geldentschädigung
Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht

Erschienen 18. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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