Kein Entschädigungsanspruch trotz Altersdiskriminierung
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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat eine auf Zahlung einer Entschädigung, die auf eine Altersdiskriminierung gestützt wird, gerichtete Klage abgewiesen.
Die beklagte Gesellschaft betreibt ein Immobilienunternehmen. Im März 2007 veröffentlichte sie in mehreren lokalen Zeitungen zwei Stellenanzeigen. Nach dem Inhalt der Anzeigen suchte das Unternehmen „eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre“ und einen motivierten „Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre“. Anzeigen gleichen Inhalts ließ die Immobilienfirma auch in der Folgezeit veröffentlichen.
Die 41-jährige Klägerin bewarb sich noch im März 2007 telefonisch und schriftlich um die ausgeschriebene Stelle der Büromitarbeiterin. Sie forderte das Immobilienunternehmen auf, ihre Bewerbung bis zum Ablauf des Monats März zu bescheiden. Mit Schreiben vom 31.3.2007 machte sie eine Entschädigung geltend, die sie sodann vor dem Arbeitsgericht Dortmund in Höhe von 4.200 € einklagte. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie nur wegen ihres Alters nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. In einem weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt fordert die Bewerberin von einem anderen Arbeitgeber ebenfalls eine Entschädigung.
Das Immobilienunternehmen hat behauptet, es habe eine hohe Anzahl von Bewerbungen bearbeiten müssen. Eine Bearbeitungszeit von einem Monat sei deshalb nicht unüblich. Für sie habe kein Grund bestanden, die Bewerbung der klagenden Frau vorrangig zu bearbeiten. Die Bewerberin sei aber auch ungeeignet gewesen. Sie habe keine Angaben zu ihrer Ausbildung und Befähigung gemacht. Außerdem habe die Bewerbung formale Fehler aufgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Stellenausschreibung, auf die sich die 41-Jährige beworben habe, sei altersdiskriminierenden Inhalts, weil dort…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. Juli 2008 auf http://herrschendemeinung.de/.
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