Entschädigung bei Sturz nach Flucht aus dem Fenster
am 31.05.2008 von Recht und Alltag
Wird eine Person in ihrer Freiheit beraubt und flüchtet mangels Alternativen aus dem
Fenster im dritten Obergeschoss, so kann eine Opferentschädigung für die bei dem
Sturz erlittenen Schäden nicht wegen grob vernunftwidrigen Verhaltens versagt werden. Dies entschied vor kurzem der 4. Senat des Landessozialgerichts Darmstadt (Az.: L 4 VG 3/07 ZVW).
Im konkreten Fall war eine 1977 in Berlin geborene und in Neuseeland aufgewachsene Frau war nach Beendigung ihres Kunststudiums im Jahre 2000 nach Deutschland gereist. In Frankfurt lernte sie einen Mann kennen, der ihr Hoffnungen auf einen Job in der Filmbranche machte. Um hierfür ihre Chancen zu erhöhen, ließ sich die 23jährige Frau von ihm in seiner Wohnung nach dem gemeinsamen Genuss von Marihuana die Haare schneiden. Unzufrieden mit dem Resultat wollte sie einen Friseur aufsuchen, was der Mann jedoch nicht zuließ. Er schubste sie vielmehr wiederholt zurück in die Wohnung.
Durch das Verhalten des Mannes beunruhigt kletterte sie aus dem Fenster und versuchte, Halt im zweiten Obergeschoss zu finden. Als dies misslang und sich der Täter erneut näherte, ließ sie sich auf das Dach der im Erdgeschoss befindlichen Passage fallen und verletzte sich hierbei erheblich. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der 1950 geborene Mann wegen Freiheitsberaubung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Eine Entschädigung der Verunglückten nach dem Opferentschädigungsgesetz lehnte das Landesversorgungsamt Hessen mit der Begründung ab, die Freiheitsberaubung sei kein tätlicher Angriff, was die Sozialgerichte der ersten beiden Instanzen bestätigten. Das Bundessozialgericht urteilte hingegen, dass ein Angriff auf die körperliche Bewegungsfreiheit einer anderen Person jedenfalls dann als tätlicher Angriff …
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