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ENTSAGUNG VON VERNUNFT

am 09.01.2006 von http://www.lawblog.de

Die Zunft der Kartenleger kann aufatmen. Auch sie erbringen eine anerkannte Leistung. Und wer seinen Kartenleger nicht bezahlt, kann sich wegen Betruges strafbar machen. So hat es das Landgericht Ingolstadt entschieden.
Das Amtsgericht hatte sich vorher geweigert, eine Anklage gegen einen Kunden zuzulassen, der seiner Kartenlegerin nicht das vereinbarte Honorar zahlen wollte. Das Amtsgericht sah in dem Service eine Entsagung von Vernunft. Kartenlegen habe keinen Wert, deshalb sei ein Vermögensschaden nicht eingetreten.
Das Landgericht ließ die Anklage dagegen zu. Auszüge aus dem Beschluss:
Hier ist als erstes zu beachten, dass die Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit einen großen Spielraum haben, welchen Leistungen sie welchen Gegenwert zubilligen. Dies wird nur nach den rechtlichen Grenzen der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit eingeschränkt. Die Vereinbarung von Diensten des telefonischen Kartenlegens gegen ein Entgelt in Höhe von 40 EUR verstößt jedoch weder gegen das Gesetz, noch gegen die guten Sitten.
Zudem liegt auch keine objektiv unmögliche Leistung vor, denn die Erbringung der Leistung des Kartenlegens ist sehr wohl möglich. Hierbei geht es anders, als in den Fällen, bei denen es um Phänomene wie Partnerzusammenführung auf Grund Hexerei oder Geisterbeschwörung geht, lediglich darum, auf Grund der Deutung einer bestimmten Reihenfolge u.ä. von Karten dem Leistungsempfänger irgendwelche Deutungen meistens über die Zukunft mitzuteilen. Dies ist vergleichbar mit dem Erstellen von Horoskopen etc., wobei auch bei diesem Fall ebenso wie beim Kartenlegen jedem selbst überlassen ist, inwieweit er den Angaben und Deutungen Glauben schenkt. Dennoch ist wohl unstreitig, dass die Erstellung von …

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