Entpann dich: Du bist gefeuert!

Schon mal Urlaub gehabt? ….Ja? ….OK, zugegeben: Das war eine einfache Frage.

Aber schon mal außerordentlich fristlos gekündigt worden und dann auch noch vom Arbeitgeber für einen fixen Zeitraum Urlaub bekommen? Da liegt die Latte wohl doch schon etwas höher. Sollten Sie trotzdem auch jetzt noch „Ja“ sagen: Glückwunsch an Ihren Arbeitgeber! Der hat alles richtig gemacht; jedenfalls in der ersten Halbzeit des „Spiels“.

Wovon hier die Rede ist? Vom Bundesurlaubsgesetz (ja, so ein Gesetz gibt es bei uns). Präziser: Wie ein Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer in den Urlaub zu schicken hat, um dessen Urlaubsanspruch zu eliminieren – denn es könnte ja sein, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehrt und einen Kündigungsschutzprozess anstrengt und den auch gewinnt und danach in den Betrieb zurückkehrt und dann erst mal in Urlaub gehen will und wenn dann der Arbeitgeber keine Vorkehrungen getroffen hat: Dann schaut der Arbeitgeber erst mal mit dem Ofenrohr in’s Gebirge während der Arbeitnehmer ebenda womöglich seinen Urlaub verbringt.

Also im Detail: Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub. Ist der Arbeitnehmer in der 5-Tage-Woche beschäftigt, sind das 20 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Allerdings kann der Arbeitnehmer nicht einfach selbst entscheiden, wann er seinen Urlaub nimmt. Vielmehr hat hier der Arbeitgeber ein Wort mitzureden: Anderenfalls hätte der Arbeitgeber ja nicht die Möglichkeit, den Einsatz seiner Belegschaft so zu planen, dass kein Personalengpass besteht. § 7 BUrlG räumt dem Arbeitgeber daher im Grundsatz das Recht ein, den Urlaub des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von dessen Wünschen datumsmäßig festzulegen.

Soweit so gut. Doch was passiert, mit dem Urlaubsanspruch wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird? Grob gesagt gibt es dann zunächst zwei Möglichkeiten: Entweder hat der Arbeitnehmer bereits seinen Urlaub gehabt (sollte dem Arbeitnehmer ordentlich und also mit einer Kündigungsfrist gekündigt werden also bspw. in der Kündigungsfrist) oder aber der Arbeitnehmer war bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses daran gehindert, den Urlaub zu nehmen. Dann ist der Urlaub abzugelten; will sagen: in Geld umzurechnen und auszubezahlen, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Es kommt allerdings praktisch oft vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum einen kündigt und ihn mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner Arbeitsleistungspflicht freistellt – Sollte also der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einzuhalten haben, muss der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, trotzdem nicht mehr arbeiten. Im Gegenzug und zum anderen rechnet der Arbeitgeber dafür aber oftmals den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf diese Frei-Tage an: Damit will er den Urlaubsanspruch bzw. den sog. Abgeltungsanspruch i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG el…

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Themen: Kündigung , Rede , Bundesurlaubsgesetz , Kündigungsfrist

Erschienen 4. Februar 2010 auf http://www.law-observer.de.

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