Entnahme von Blutproben

Ein Autofahrer geriet an einem Werktag nachmittags in eine allgemeine Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte. Weil der Fahrer gerötete Bindehäute und eine verzögerte Pupillenreaktion hatte, schöpfte ein Beamter den Verdacht, dass der Fahrer unter Drogeneinfluss gefahren sei. Nachdem auch ein freiwilliger Drogenschnelltest auf THC, den Hauptwirkstoff von Haschisch, positiv reagierte, ordnete der Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe beim Betroffenen an. Grundsätzlich darf nach der Strafprozessordnung die Entnahme von Blutproben nur durch Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn kein Richter erreichbar ist oder die Gefahr besteht, dass eine später entnommene Blutprobe als Beweismittel nicht mehr geeignet ist, dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Blutproben anordnen.

Hier ordnete der Polizeibeamte die Blutprobenentnahme an, ohne vorher über Mobiltelefon versucht zu haben, einen Richter zu erreichen und ohne, dass besondere Gründe dafür vorlagen, dass die Blutentnahme besonders eilig g…

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Themen: Blutprobe , Owig , Stpo , Thc , Lexisnexis
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. November 2009 auf http://log.handakte.de/.

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