Entnahme der Blutprobe: Entscheidungsübersicht
Das KG Berlin hat im Juli 2009 ((3) 1 Ss 204/09 (71/09)) festgehalten, dass man bei der Feststellung, ob Polizeibeamte willkürlich
eine Gefahr im Verzug angenommen haben (was u.U. zu einem Verwertungsverbot führen würde), den zeitlichen Abstand zu den
höchstrichterlichen Entscheidungen im Auge haben muss, die ausdrücklich auf die Einhaltung des Richtervorbehaltes pochen:
Dennoch gibt der Senat zu bedenken: Vorliegend ist von einer Gedankenlosigkeit der Polizeibeamten bei der Behandlung der
Anordnungskompetenz auszugehen. Diese mag auch dadurch gefördert worden sein, dass – wie in der oben zitierten Entscheidung des
BVerfG und der ihm folgenden Rechtsprechung geschehen – vielfach die Annahme eines Verwertungsverbotes infolge Verneinung eines
willkürlichen Verstoßes abgelehnt wurde. Angesichts der in den vergangenen beiden Jahren sich häufenden Anzahl von veröffentlichten
Entscheidungen gerade zu den möglichen Konsequenzen der Missachtung der Kompetenzvorschrift des § 81 a Abs. 2 StPO geht der Senat
jedoch davon aus, dass nunmehr die Brisanz der Verletzung des Richtervorbehalts auch in den Kreisen der Staatsanwaltschaft und ihrer
Hilfspersonen hinreichend bekannt ist. Dies veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur
zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis
ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein wird.
Das Schleswig-Hoslteinische OLG (1 SsOWi 92/09) betont, das alleine die abstrakte Gefahr des Abbaus (und erschwerten Nachweises)
konsumierter Drogen noch keine Gefahr im Verzug bedeutet. Die entsprechende Anordnung des Polizeibeamten wies das OLG zurück, denn:
In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für
anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem
Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des
Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.
In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zei…
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