Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b EStG). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern –unter Umständen auch nachträglich– einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.

Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern –unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird– untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht, können von der Summe der Einkünfte einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € abziehen (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehm…

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Themen: Kindergeld , Eltern , Vorlage , Finanzverwaltung , Entlastungsbetrag

Erschienen 28. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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