Entlassung zum Rentenbeginn
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften stellte heute in einem ihm vom britischen High Court of Justice vorgelegten
Vorabentscheidungsverfahren klar, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedsstaaten die Entlassung von Arbeitnehmern wegen
Versetzung in den Ruhestand gestatten können. Nationale Rechtsvorschriften können danach allgemein vorsehen, dass diese Art einer aus
Gründen des Alters vorgenommenen Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn sie ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines
rechtmäßigen sozialpolitischen Ziels aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, oder berufliche Bildung darstellt.
Die Richtlinie 2000/78[1]) verbietet Diskriminierungen aus Gründen des Alters in Beschäftigung und Beruf. Ausnahmsweise sieht sie
vor, dass bestimmte Ungleichbehandlungen aus Gründen des Alters dann keine Diskriminierung darstellen, wenn sie objektiv und
angemessen sind und durch rechtmäßige Ziele, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche
Bildung, gerechtfertigt sind. Außerdem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Richtlinie
zählt einige Ungleichbehandlungen auf, die einer Rechtfertigung zugänglich sind.
Nach dem die Richtlinie umsetzenden britischen Gesetz können Beschäftigte, die das bei ihrem Arbeitgeber geltende übliche
Ruhestandsalter, oder, wenn es ein solches nicht gibt, das 65. Lebensjahr erreicht haben, aus Gründen ihrer Versetzung in den
Ruhestand entlassen werden, ohne dass eine solche Behandlung als diskriminierend angesehen werden kann. Das Gesetz nennt einige
Kriterien, anhand deren überprüft werden soll, ob der Grund für die Entlassung die Versetzung in den Ruhestand ist, und schreibt die
Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vor. Für Beschäftigte unter 65 Jahren enthält das Gesetz keine besonderen Bestimmungen und
stellt lediglich den Grundsatz auf, dass jede Diskriminierung aus Gründen des Alters rechtswidrig ist, sofern nicht der Arbeitgeber
nachweisen kann, dass sie „ein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels“ ist.
Der National Council on Ageing (Age Concern England), eine gemeinnützige Einrichtung zur Förderung des Wohls älterer Menschen, hält
diese Rechtsvorschriften für nicht rechtmäßig, weil die Richtlinie mit diesen Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
Die Möglichkeit, einen Beschäftigten, der das 65. Lebensjahr vollendet habe, wegen seiner Versetzung in den Ruhestand zu entlassen,
verstoße gegen die Richtlinie.
Der High Court fragt den Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, die einzelnen Arten von
Behandlungen, die gerechtfertigt sein könnten, in Form einer Liste festzulegen, und ob die Richtlinie Rechtsvorschriften
entgegensteht, die nur allgemein vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters keine Diskriminierung dars…
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