Hinausschieben des Ruhestandes
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Ein Beamter auf Widerruf kann wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen werden, ohne dass der Personalrat involviert ist.
Im hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall ist die Entlassung eines Studienreferendars für die Laufbahn eines Lehrers für rechtmäßig erklärt worden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Entlassung des Klägers auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG gestützt hat. Sie hat damit weder rechtsmissbräuchlich den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG umgangen, noch eine gebundene Entscheidung getroffen, wo eine Ausübung von Ermessen erforderlich gewesen wäre.
§ 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG ermächtigt zur fakultativen Entlassung von Widerrufsbeamten. Diese Regelung schließt die Anwendung der in § 23 Abs. 1 BeamtStG normierten Entlassungsgründe nicht aus. Sofern der Tatbestand von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG vorliegt, ist diese Eingriffsnorm als lex specialis vorrangig vor § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG anzuwenden. In diesem Fall ist auch § 23 Abs. 4 S. 2 BeamtStG nicht zu beachten, nach dem Widerrufsbeamten die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll. Diese Vorschrift steht systematisch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG. Eine Anwendung auf Entlassungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG wäre sinnwidrig, da bei dauernder Dienstunfähigkeit die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Weiterhin musste die Beklagte den Kläger nicht auf eine Möglichkeit der Personalratsbeteiligung hinweisen. Die Beteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. § 65 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung (NPersVG n.F.) sieht lediglich vor, dass der Personalrat insbesondere bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach den § 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG mitbestimmt. Die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, nach der Beamtinnnen und Beamte zu entlassen sind, wenn sie dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, ist im Katalog des § 65 Abs. 1 NPersVG n.F. nicht enthalten.
Eine ergänzende Auslegung oder analoge Anwendung von § 65 Abs. 1 Nr. 11 NPersVG n.F. kommt daneben nicht in Betracht. Diese Norm schreibt eine Mitbestimmung des Personalrats insbesondere bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand vor, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.
Eine ergänzende Auslegung kann nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 09.12.1999 entwickelten Rechtsgedanken begründet werden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht für Bundesbeamte auf Lebenszeit im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm die Entlassung wegen D…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. September 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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