Entladen im Wendehammer

Es handelt sich um keine Störung, wenn in der Nähe eines Gewerbetriebs geparkt und entladen wird. Andauernd und spürbar ist das Parken und Entladen auch nicht bei einer 30minütigen Dauer. Genauso stellt es keinen betriebsbezogenen Eingriff dar, weil die lediglich mittelbare Beeinträchtigung sich nicht zielgerichtet gegen die betriebliche Tätigkeit wendet.

Einen generellen Drittschutz beinhaltet ein angeordnetes Halteverbot nicht, insbesondere, wenn die Fahrbahn auf Grund ihrer Breite das Ein- und Ausfahren durch normale Fahrmanöver ohne naheliegende Gefahr für fremde Fahrzeuge ermöglicht.

Die Klägerin hat im hier vom Amtsgericht Mannheim zu entscheidenden Fall gegen die Beklagte bezüglich des Parkens im Wendehammer keinen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 831 I, 823, 1004 BGB. Durch das Parken im Halteverbot wurde bzw. wird kein Rechtsgut der Klägerin nach § 823 I BGB verletzt. Auch das Eigentum der Klägerin wurde nicht verletzt.

Für eine Eigentumsverletzung genügt eine bloß kurzfristige oder geringfügige Störung des Eigentümers nicht. Die Störung muss vielmehr andauernd und spürbar sein, wozu in aller Regel erforderlich ist, dass der Eigentümer für längere Zeit von der Nutzung seiner Sache ausgesperrt wird. Vorliegend war dies nicht der Fall. Der LKW der Beklagten stand unstreitig nicht unmittelbar vor der Einfahrt der Klägerin. Darüber hinaus dauerte der Ladevorgang bereits lediglich ca. 30 Minuten.

Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde nicht verletzt. Der Gewerbebetrieb genießt nur Schutz gegen sogenannte betriebsbezogene Eingriffe, die sich gegen den Betrieb als solchen und nicht nur gegen von ihm ohne weiteres ablösbare Rechte und Rechtsgüter wenden. Kein Eingriff ist die mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch ein außerhalb eintretendes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis, sofern die Maßnahme sich nicht gegen die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit richtet, wie es zum Beispiel beim dauerhaften Versperren des Zugangs von der Zulassungsstelle zu einem Schilderprägeunternehmen der Fall ist.

Das Gericht kann eine Beeinträchtigung in Form eines betriebsbezogenen Eingriffs nicht erkennen. Die Klägerin stellt die bloße Behauptung in den Raum, dass der Betriebsablauf gestört gewesen sei, da für einen Zeitraum von 30 Minuten weder Anliefer- noch Abtransportfahrzeuge in das Gelände der Klägerin fahren konnten. Dass hierdurch die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit gestört wurden bzw. werden, ist für das Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Durch das Parken im Halteverbot wurde bzw. wird auch kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin nach § 823 II BGB verletzt. Unter einem Schutzgesetz werden all diejenigen Normen verstanden, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch den Schutz des einzelnen oder einzelner Personenkreise gegen…

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Themen: Schutzgesetz , Halteverbot , Wendehammer , Drittschutz
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 7. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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AG Mannheim: Parken im Halteverbot verletzt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 BGB

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