Entgeltumwandlung und gezillmerte Versicherungstarife
Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine mit (voll) gezillmerten
Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist,
führt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht zu einem “Wiederaufleben” des umgewandelten
Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.
In dem jetzt vom entschiedenen Fall vereinbarten die Parteien im November 2004 eine
Entgeltumwandlung. Der Anspruch des Klägers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort
unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Dabei wählten die Parteien als Durchführungsweg eine
Direktversicherung. – Bei einer Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; der Arbeitnehmer ist versicherte Person
und Bezugsberechtigter. – Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen. Der zugrunde gelegte
Versicherungstarif war gezillmert. Unter einer Zillmerung ist Folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen
einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.
Im vorliegenden Fall beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2007. Anstelle des umgewandelten
Barlohns wurden bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 € abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger
mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten
Arbeitsentgelts von 7.004,00 € verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen. Und auch die Revision zum
Bundesarbeitsgericht blieb jetzt ohne Erfolg.
Es gibt Anhaltspunkte dafür, so das Bundesarbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, dass bei einer Entgeltumwandlung die
Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt,
jedoch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB darstellt. Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf
fünf Jahre zu verteilen. Eine derartige Verte…
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