Entgeltlicher Erwerb aufgrund Schuldenübernahme

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Grundstücks-GbR gegen Übernahme der bestehenden GbR-Verbindlichkeiten führt nur dann zu Anschaffungskosten des Erwerbers, wenn gleichzeitig eine Haftungsfreistellung des übertragenden Altgesellschafters von den bestehenden GbR-Verbindlichkeiten erfolgt. Die Tatsache, dass der Übernehmer des GbR-Anteils für diese Altverbindlichkeiten der GbR kraft Gesetzes haftet, reicht – nach Ansicht des Finanzgerichts Münster – für die Begründung eines entgeltlichen Erwerbs nicht aus.

Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG). Welche Aufwendungen hierzu zählen, ist für die Gewinn- und Überschusseinkünfte –und damit auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung– unter Rückgriff auf § 255 HGB zu bestimmen. Danach sind Anschaffungskosten u.a. alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwischen der unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Übernahme von Verbindlichkeiten und der unentgeltlichen Übertragung von Privatvermögen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Bei der Übertragung von Privatvermögen führt die Übernahme von Verbindlichkeiten regelmäßig zur Annahme eines Entgelts (= Anschaffungskosten des Erwerbers).

Dem liegt im Falle der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Gedanke zu Grunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Erwerber als Gegenleistung für die Übertragung ein Entgelt zahlt, welches der Veräußerer zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet oder ob der Erwerber die Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis vom Übertragenden übernimmt. Das Entgelt besteht letzteren falls in dem Vorteil, dass der Veräußerer durch den Erwerber von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird.

Der Umstand, dass die Klägerin mit Erwerb des A-GbR-Anteils als Rechtsnachfolgerin in die Gesellschafterstellung des Zeugen E eingerückt ist und dadurch auch an den im Zeitpunkt der Übertragung bereits begründeten Verbindlichkeiten der A-GbR beteiligt wurde, stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar.

Zivilrechtlich gelten für die – vom Austritt des Altgesellschafters und Eintritt eines Neugesellschafters abzugrenzende — Übertragung eines GbR-Anteils folgende Grundsätze: Eine Übertragung eines GbR-Anteils ist mit der Zustimmung der Mitgesellschafter grundsätzlich möglich, wobei eine gesellschaftsvertragliche Mehrheitsklausel – wie hier in Ziff. 12 GesV vorgesehen – zulässig ist. Die Zustimmung wirkt zivilrec…

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Themen: Vermietung Und Verpachtung , Anschaffungskosten , Schuldübernahme
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 29. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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