Entgeltfortzahlungsanspruch nach Verletzung durch Tätlichkeiten?
am 16.06.2006 von Recht und Alltag
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) muss ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt weiterzahlen, wenn den Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte im Urteil vom 14.02.2006 (Az.; 9 Sa 1303/05, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank (NRWE) unter www.justiz.nrw.de/RB) die Frage zu entscheiden, ob und wann ein solches Verschulden vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer in einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt worden ist. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers im Sinne des § 3 EntgFG dann vorliegt, wenn sich sein Verhalten als gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten darstellt. Nach dem Urteil gibt es keinen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbst verschuldet ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer eine tätliche Auseinandersetzung selbst begonnen oder sie provoziert hat.
Das hat das Landesarbeitsgericht in einem Fall verneint, in dem eine Arbeitnehmerin von ihrem früheren Ehemann verletzt worden war. Nach Darstellung der verletzten Arbeitnehmerin, die das Landesarbeitsgericht zugrunde gelegt hat, hatte sich der Fall so zugetragen: Die Arbeitnehmerin saß auf einem Balkon, als ihr früherer Ehemann sie von der Straße aus wahrnahm, ihr vorwarf, ihn nicht beachtet zu haben und sie per SMS beleidigte. Die Arbeitnehmerin ging daraufhin zu ihm und forderte ihn auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Der Mann beschimpfte sie und drohte mit Schlägen, falls sie …
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