Entgangener Spekulationsgewinn als Verzugsschaden?

Kann ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Optionsscheinen als Verzugsschaden verlangt werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. Dort verlangte ein Kläger von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.

Der Kläger führte vor dem Landgericht Heidelberg einen Rechtsstreit gegen seinen Architekten X auf Schadensersatz, in dem er von der Beklagten vertreten wurde. Im Jahr 2005 sprach das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 65.000 € nebst Verzugszinsen von 30.000 € zu. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger beauftragte die beklagten Anwälte mit der Abwicklung dieses Urteils.

Trotz Zahlungsaufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte zahlten weder Herr X noch dessen Haftpflichtversicherung fristgerecht. Der Kläger wies daraufhin die Beklagte auf seine Absicht hin, mit der Urteilssumme Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen an der Börse durchführen zu wollen, die er – mangels Erhalt des Geldes – zunächst nur in einem fiktiven „Depot X” auflistete, wobei er behauptete, bereits nach kurzer Zeit erhebliche (fiktive) Gewinne erzielt zu haben. Er forderte die Beklagte deshalb auf, Herrn X und dessen Haftpflichtversicherung auf die Gefahr hoher Vermögensschäden hinzuweisen. Die Beklagte unterließ diesen Hinweis. Gleichwohl überwies die Haftpflichtversicherung kurze Zeit später den größten Teil des geschuldeten Betrages auf das Konto des Klägers. Dieser erwarb noch am selben Tag Optionsscheine im Gegenwert der Zahlung und erzielte binnen drei Tagen einen Gewinn von rund 21.000 € sowie innerhalb der folgenden drei Monate einen weiteren Gewinn von ca. 15.000 €. Herr X zahlte den – nicht von seiner Haftpflichtversicherung gedeckten – Restbetrag rund zwei Monate nach einer Mahnung der Beklagten, wobei die Mahnung keinen Warnhinweis enthielt.

Nachfolgend verklagte der Kläger Herrn X auf Ersatz des hypothetischen Spekulationsgewinns. Das Landgericht Heidelberg wies diese Klage rechtskräftig ab, weil der behauptete Schaden zwar grundsätzlich denkbar sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 100% treffe, nachdem er Herrn X nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe.

Hierauf nahm der Kläger die Beklagte als seine ehemaligen Anwälte auf Ersatz des ihm entgangenen Spekulationsgewinns in Anspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte schuldhaft die Beitreibung seiner Forderung verzögert und insbesondere den gebotenen Hinweis an den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schaden unterlassen habe. Das angerufene Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Auch die dagegen erhobene Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg: Der Kläger hat gegen die Anwaltssozietät keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus Optio…

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Themen: Schadensersatz , Anwaltshaftung , Haftpflichtversicherung , Zahlungsverzug , Gewinn , Landgericht Heidelberg , Hinweispflicht , Verzugsschaden

Erschienen 13. Oktober 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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