Enquete-Kommision Internet und die Webseiten der Kommisionsmitglieder

Mein Kollege RA Henning Krieg vom Blog Kriegs-Recht hat in einem sehr ausführlichen und hochinteressanten Artikel die Webseiten der (meisten) Mitglieder der sog. Enquete-Kommision Internet nach allgemeinen und rechtlich oberflächlichen Mindestkriterien geprüft und ist zu einem niederschmetternden Ergebnis gekommen.

Wer heutzutage den Schritt ins Internet wagt, hat im Grunde genommen nur wenige Dinge rechtlich zu beachten; zumindest als Basis für eine einfache Webseite ohne Online-Shop, Forum, Blog o.ä. Damit dürften die meisten Webseiten, die diese Voraussetzungen erfüllen, alle Mindestinformationen problemlos aus einer Google-Suche entnehmen können.

1. Impressum / Anbieterkennzeichnung

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für den eigenen Webauftritt ist die Anbieterkennzeichnung, die sich im wesentlichen nach § 5 Telemediengesetz (TMG) richtet. Wenn der Gesetzgeber – wie hier – die Möglichkeit gibt, sollte man einfach abschreiben, was dort von einem nicht nur privaten Internetauftritt gefordert wird. Bitte ganz stumpf abschreiben, am besten in der gleichen Reihenfolge, die das Gesetz vorsieht. Was nicht zutrifft weglassen.

Der Hintergrund ist, dass bei einem “geschäftsmäßigen” Internetauftritt der Besucher zumindest erfahren soll, bei wem er gerade die Webseite besucht.

2. Datenschutzerklärung

Seit der Einführung des TMG im März 2007 fordert das Gesetz eine qualifizierte Datenschutzerklärung nach § 13 TMG. Deren genauer Wortlaut ist bis dato unter Juristen umstritten, was aber dem Nutzer nicht im Wege sein sollte. Nehmen Sie einfach den Textvorschlag, den der Kollege RA Arne Trautmann in seinem Blog bereits vor Jahren vorgeschlagen hat und zur Verwendung freigegeben.

Sofern Sie dann noch die Besucher analysieren, etwa mittels Google Analytics, gehört auch hierzu ein besonderer Hinweis in die Datenschutzerklärung.

Jeder Besucher will auch wissen (dürfen), welche Daten erhoben werden und ob und wie diese ausgewertet werden. Selbst wenn das Thema Datenschutz immer interessanter wird, wird sich kaum jemand dazu an Sie wenden – soweit meiner Erfahrungen als Datenschutzbeauftragter verschiedener Onlineanbieter.

3. Disclaimer / Haftungausschluss

Das Thema des Haftungausschluss ist eine unendliche Geschichte. Mein Tipp: Weglassen! Sie können sowieso nicht ausschließen, dass Sie grundsätzlich für Inhalte haften – siehe § 7 TMG.

Sobald Sie weitere geschäftliche Zwecke mit Ihrem Internetauftritt verfolgen und damit dann Geld verdienen und Umsätze generieren (wollen), lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Nicht selten ist der “normale” Rechtsanwalt schne…

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Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Tmg , Google , Impressum , Rechtsanwalt , Abmahnungen , Bdsg , Rstv , Anbieterkennzeichnung , Jugendschutz , Internetauftritt , Stumpf , Jmstv , Ebay & Online-shop
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 30. November 2010 auf http://www.joora.de.

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