Englisch als Betriebssprache – Mitbestimmung des Betriebsrats

Das LAG Köln hat im Rahmen eines Verfahrens zur gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle, § 98 ArbGG, bestätigt, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Englisch (oder einer anderen Fremdsprache) als Sprache im Betrieb hat.

I. Die Parteien streiten um die Errichtung einer Einigungsstelle.

Der Betriebsrat ist der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist 100%-iges Tochterunternehmen der T AG (=Telekom) & Co. KG mit Geschäftssitz in Bonn.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Verhandlungsgegenstand “Betriebssprache Deutsch und/oder Englisch”.

Hierzu hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe zuletzt im September 2008 Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache beschlossen. Er hat sich dazu unter anderem auf die unternehmensweit erscheinende Publikation “HR-One Voice Global Edition” bezogen sowie ein EMail–Rundschreiben des Herrn S vom 24.09.2008 (Bl. 37 d. A.).

Das Arbeitsgericht Bonn hatte die angerufene Einigungsstelle gem. § 98 ArbGG mit jeweils 4 Beisitzern eingerichtet, dem Antrag des Betriebsrats also stattgegeben (ArbG Bonn .

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin. In der Sache sei eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Zu unterscheiden sei zwischen “Betriebssprache” und der Leitungssprache im Konzern und schließlich der “Arbeitssprache” für bestimmte arbeitsplatzbezogene Anweisungen. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls die Betriebssprache nach wie vor Deutsch. Dies sei auch gesetzlich vorgegeben gemäß §§ 184 GVG, 23 VwVfG. Angesichts dieser höherrangigen Rechtsvorschriften bedürfe es einer bestätigenden Betriebsvereinbarung nicht, diese wäre vielmehr unzulässig.

Betroffen von Vorgaben für die Benutzung der englischen Sprache sei lediglich die Leitungssprache und – damit einhergehend (Vorlagen) – die Arbeitssprache. Da die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander hingegen nicht betroffen sei, fehle es eindeutig an einer Mitbestimmungszuständigkeit des Betriebsrats.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

G R Ü N D E

2. In der Sache kann eine Mitbestimmungszuständigkeit des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht verneint werden. Schon gar nicht liegt eine offensichtliche Unzuständigkeit vor. Zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben ist, soweit es bei der Regelung, welche Sprache im Betrieb verwendet werden soll, in erster Linie um das Ordnungsverhalten geht. Auf die diesbezüglichen Au…

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Themen: Rechtsprechung , Betriebsrat , Englisch , Telekom , Arbeitsgericht Bonn , Einigungsstelle , Mitbestimmung , Kurz Notiert , Betriebsrat & Co. , Arbeitsverhalten , Betriebssprache , Ordnunsgverhalten IM Betrieb , § 98 Arbgg , Mittbestimmung Bei Unternehmenssprache/ Betriebssprache

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://www.volkerlehmann.com/kanzlei.

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