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Engagement, das sich lohnt: Weiterbeschäftigungsanspruch und Kündigungsschutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung

am 04.12.2007 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert und in denen in der Regel zumindest 5 Arbeitnehmer zur Berufsausbildung beschäftigt sind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt die Interessen der Auszubildenden sowie die der übrigen jugendlichen Arbeitnehmer. Dies zum einen gegenüber dem Betriebsrat und zum anderen gemeinsam mit dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber.
Häufig sehen sich die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung jedoch der Gefahr ausgesetzt, vom Arbeitgeber gerade wegen ihres Engagements abgestraft zu werden. Hiervor schützt das Gesetz. So genießen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung besonderen Schutz vor Kündigungen des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats, ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung schon allein aus diesem Grunde unwirksam.
Zudem haben die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über das Ende ihres Ausbildungsverhältnisses hinaus, § 78a Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Möchte der Azubi nach Ende des Ausbildungsverhältnisses weiter beschäftigt werden, so muss er dies innerhalb der letzten drei Monate vor vertraglicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Bereits mit dem schriftlich geäußerten Verlangen gilt für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis als begründet, ohne dass es hierzu noch einer Zustimmung seitens des Arbeitgebers bedarf.
Fazit:
Engagieren Sie sich! Ein Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung lohnt sich doppelt. Neben der Freude, die es bereitet, sich für die Belange des Betriebs und …

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