Energiewende: Hessische Kommunen müssen draußen bleiben

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Hessische Kommunen werden es künftig wesentlich schwerer habe, sich an der Energiewende zu beteiligen. Dafür sorgt ein Gesetzentwurf zur Änderung der hessischen Gemeinedeordnung (HGO), den die hessischen Regierungsfraktionen vorgelegt haben [Hessischer Landtag, Drucksache 18/4816 vom 24.11.2011]. Über den Entwurf wird am 15.12.2011 im Landtag abgestimmt.

Der Entwurf sieht vor, dass sich Gemeinden zukünftig nur dann auf dem Gebiet der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und unter Beteiligung privater Dritter erfolgt. Die Beteiligung der Gemeinden soll dabei einen Anteil von 50 Prozent nicht übersteigen. Weiter heißt es, dass die Regelung dem Schutz privater Dritter diene, soweit sie sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.

Vordergründig klingt die geplante Änderung, als wolle man damit die kommunalwirtschaftliche Betätigung im Bereich der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung hieraus gewonnener Wärme erleichtern. Auf den Grundsatz der strengen Subsidiarität „Privat vor Staat“ wird insoweit verzichtet. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch klar, dass die wirtschaftliche Betätigung der Kommune in den vorgenannten Geschäftsfeldern künftig von der Beteiligung privater Dritter abhängig und die Beteiligungsquote der Kommune(n) in möglichen Kooperationen auf maximal 50 Prozent beschränkt ist.

Ein Aspekt kam in der bisherigen Diskussion um die geplante Gesetzesänderung zu kurz. Künftig können die Kommunen neue Energieprojekte wegen der Vorgaben zur maximalen Beteiligungsquote nicht mehr in den steuerlichen Querverbund einbeziehen. Sie können Gewinne aus der Energieversorgung nicht länger mit Verlusten aus der Daseinsvorsorge verrechnen; der steuermindernde Effekt geht insoweit verloren. Dies wird dadurch verschärft, dass Kommunen an einem Projekt insgesamt mit nicht mehr als 50 Prozent beteiligt sein dürfen.

Die Begründung zum HGO-Änderungsantrag betont, dass die hessischen Kommunen, und ihre Stadt- und Gemeindewerke „nicht verzichtbare Akteure“ zur Umsetzung der Energiewende sind. Dass das bislang strenge Regime der Nachrangigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung bei Neuaufnahme von Energieprojekten in der HGO gelockert werden soll, ist daher zu begrüßen. Allein, die geplante Änderung des § 121 HGO wird dem nicht gerecht. Stattdessen…

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Themen: Gesetzesänderung , Erneuerbare Energien , Steuern , Drucksache , Erzeugung , Speicherung , Energie , Daseinsvorsorge , Kommunen , Energiewende , Steuerlicher Querverbund , Finanzierungseffekt , Hessische Gemeindeordnung , Hgo-Änderungsantrag , Thermische Energie

Erschienen 14. Dezember 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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