Energiewende: Hessische Kommunen müssen draußen bleiben
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Hessische werden es künftig wesentlich
schwerer habe, sich an der zu
beteiligen. Dafür sorgt ein Gesetzentwurf zur Änderung der hessischen Gemeinedeordnung (HGO), den die hessischen Regierungsfraktionen
vorgelegt haben [Hessischer Landtag, Drucksache 18/4816 vom 24.11.2011]. Über den Entwurf wird am 15.12.2011 im Landtag abgestimmt.
Der Entwurf sieht vor, dass sich Gemeinden zukünftig nur dann auf dem Gebiet der und erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn die Betätigung innerhalb
des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen der interkommunalen Zusammenarbeit und unter Beteiligung privater
Dritter erfolgt. Die Beteiligung der Gemeinden soll dabei einen Anteil von 50 Prozent nicht übersteigen. Weiter heißt es, dass die
Regelung dem Schutz privater Dritter diene, soweit sie sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen.
Vordergründig klingt die geplante Änderung, als wolle man damit die kommunalwirtschaftliche Betätigung im Bereich der Erzeugung und
Speicherung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung hieraus gewonnener Wärme erleichtern. Auf den Grundsatz der strengen
Subsidiarität „Privat vor Staat“ wird insoweit verzichtet. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch klar, dass die wirtschaftliche
Betätigung der Kommune in den vorgenannten Geschäftsfeldern künftig von der Beteiligung privater Dritter abhängig und die
Beteiligungsquote der Kommune(n) in möglichen Kooperationen auf maximal 50 Prozent beschränkt ist.
Ein Aspekt kam in der bisherigen Diskussion um die geplante zu kurz. Künftig können die Kommunen neue Energieprojekte wegen der Vorgaben zur
maximalen Beteiligungsquote nicht mehr in den steuerlichen Querverbund einbeziehen. Sie können Gewinne aus der Energieversorgung
nicht länger mit Verlusten aus der verrechnen; der steuermindernde Effekt geht insoweit verloren. Dies wird dadurch
verschärft, dass Kommunen an einem Projekt insgesamt mit nicht mehr als 50 Prozent beteiligt sein dürfen.
Die Begründung zum HGO-Änderungsantrag betont, dass die hessischen Kommunen, und ihre Stadt- und Gemeindewerke „nicht verzichtbare
Akteure“ zur Umsetzung der Energiewende sind. Dass das bislang strenge Regime der Nachrangigkeit kommunalwirtschaftlicher Betätigung
bei Neuaufnahme von Energieprojekten in der HGO gelockert werden soll, ist daher zu begrüßen. Allein, die geplante Änderung des § 121
HGO wird dem nicht gerecht. Stattdessen…
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