Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in Kraft getreten
LEXEGESE | 20. Juli 2012 — Am 19. Juli 2012 ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in Kraft getreten. Für neue und modernisierte KWK-Anlagen, die nac…
(c) BBH
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Der Bundestag wird am 24.5.2012 die Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschließen und damit neue rechtliche Grundlagen für Anlagen- und Netzbetreiber schaffen. Ziel ist die Wirtschaftlichkeit von KWK-Projekten: es sollen mehr Anreize gesetzt geschaffen werden, diese ressourcenschonende Erzeugungstechnik einzusetzen. Zum Regierungsentwurf für die Novelle aus dem Dezember 2011 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in der vorletzten Woche noch etliche Änderungen beschlossen. Der Bundestag wird die Vorschläge des Wirtschaftsausschusses aller Voraussicht nach inhaltlich unverändert annehmen.
Das KWKG 2012 wird die Förderbedingungen sowohl für große Fernwärme- und Industrieprojekte als auch für Contracting- und Nahwärmeprojekte im kleineren Leistungsbereich verbessern. Der Regierungsentwurf hatte die Förderzahlungen noch unangetastet gelassen, obwohl insbesondere die Kraftwerkskosten in den letzten Jahren (weltweit) deutlich angestiegen sind. Der Wirtschaftsausschuss hat diese Preissteigerungen nunmehr berücksichtigt: die KWK-Zuschläge werden für alle Leistungsklassen um 0,3 Ct/kWh erhöht.
Für größere KWK-Anlagen, die den Pflichten des Emissionshandelsrechts unterliegen, ergibt sich neben der allgemeinen Erhöhung der Fördersätze eine zusätzliche Verbesserung. Ab dem 1. Januar 2013 werden zum Ausgleich der Belastungen, die durch den Emissionshandel entstehen, die KWK-Zuschläge um weitere 0,3 Ct/kWh angehoben. Dies war bereits Gegenstand des Regierungsentwurfs, der eine Erhöhung allerdings nur vorsah, soweit die Wärme nicht an so genannte Carbon-Leakage-Kunden geliefert wird. Das absehbare Abwicklungschaos dieser Regelung (wir berichteten) hat den Wirtschaftsausschuss erfreulicherweise unter anderem dazu bewogen, die Einschränkung ersatzlos zu streichen.
Auch kleinere KWK-Anlagen können von verbesserten Rahmenbedingungen profitieren. Die Anlagenförderung wurde an zwei Stellen modifiziert. Betreiber von Anlagen bis 50 kWel können wählen, ob sie – wie bisher – eine Förderung über zehn Jahre in Anspruch nehmen wollen oder über die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden, was bei Einsatzzeiten von unter 3.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr vorteilhaft ist. Zusätzlich wird mit der Novelle eine weitere Vergütungsklasse von 50 bis 250 kWel eingeführt. Für diesen Leistungsbereich erhält der Anlagenbetreiber einen KWK-Zuschlag von 4 Ct/kWh. Der berüchtigte „Förderknick“ oberhalb einer elektrischen Leistung von 50 kWel wird damit zwar nicht (anders, als die Gesetzesbegründung behauptet) eliminiert, aber abgeflacht, was grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Ob sich der Gesetzgeber noch dazu durchringt, den von etlichen Verbänden geforderten „Fördersockel“ (Förderung des 50-kW-Leistungsanteils für zehn Jahre unabhängig von der Größe der KWK-Anlage) zu einem späteren Zeitpunkt einzu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2012 auf http://www.derenergieblog.de.
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