Mineralöl- und Energiesteuervergütung für Flugzeug-Vercharterer
Rechtslupe | 2. April 2009 — Nach § 50 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) wird auf Antrag einem Luftfahrtunternehm…
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt einem Rechtsanwalt für einen Flug eine Vergütung nach dem Energiesteuergesetz zugebilligt.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, mietete von einem Flugsportverein das vereinseigene Flugzeug für den 25.07.2007 trocken und übernahm es nach den Bedingungen des Vereins vollgetankt. Am 25.07.2007 flog er mit diesem Flugzeug vom Flugplatz C nach D, nahm vor dem dortigen Landgericht einen Termin als Prozessvertreter wahr und kehrte noch am gleichen Tag zum Flugplatz C zurück. Dort tankte er das Flugzeug entsprechend den Mietbedingungen wieder voll. Für die dabei getankten versteuerten 179 l Flugbenzin beantragte er beim Hauptzollamt auf dem hierzu vorgeschriebenen amtlichen Vordruck unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen 129,09 EUR Vergütung nach § 52 EnergieStG . Zurecht, wie jetzt die Düsseldorfer Finanzrichter befanden.
Nach § 27 Energiesteuergesetz dürfe Flugbenzin steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Der Kläger habe zwar keinen anderen gewerbsmäßig befördert. Seine Flüge seien aber zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistung erfolgt:
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zu den in § 27 EnergieStG genannten Zwecken verwendet worden sind. Die Steuerentlastung kann in der Vergütung der Steuer bestehen (§ 45 EnergieStG). Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf u.a. Flugbenzin steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. § 60 Abs. 4 EnergieStV definiert in dem hier interessierenden Zusammenhang die private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG als die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen und zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Gewerbsmäßigkeit soll nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vorliegen, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Danach hat der Kläger, so das FG, das Flugbenzin, für das er die Vergütung begehrt, steuerbegünstigt verwendet. Zwar scheidet schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV eine begünstigte Verwendung aus, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Verwendung nur zugelassenen Luftfahrtunternehmen i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EnergieStV zusteht, weil Beförderung von Personen dahin zu verstehen ist, dass neben dem Piloten noch Fluggäste befördert werden. Davon geht auch die erst vor kurzem erlassene Verwaltungsvorschrift zu § 27 Abs. 2 und 3, § 52 und § 66 Abs. 1 N…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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