Energiesparen mit moderner Straßenbeleuchtung: Förderchance 2012

(c) Jörg Siebauer / PIXELIO (www.pixelio.de)

Straßen und Plätze nachts beleuchtet zu halten, kostet enorme Mengen Energie: 7 bis 10 Prozent des gesamten Stromverbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland gehen auf Rechnung der Straßenbeleuchtung. Für Städte und Gemeinden liegt hier ein gewaltiges Einsparpotenzial, zumal die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) sukzessiv bis zum Jahr 2017 wenig effiziente Leuchtmittel, Betriebsgeräte und Leuchten untersagt. Denn etwa 30 Prozent aller Straßenlaternen basieren noch auf der veralteten Quecksilberhochdruckdampf-Technologie.

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat dies zum Anlass genommen und nunmehr zum zweiten Mal in Folge ein befristetes Förderprogramm im Rahmen der “Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen” vom 23. November 2011 zur LED Außen- und Straßenbeleuchtung aufgelegt. Gleiches gilt für geeignete Steuer- und Regelungstechnik bei LED-Technologie, die den Gesamtenergieverbrauch des Beleuchtungssystems weiter reduziert. Kommunen sowie kulturelle, kirchliche und soziale Träger, die ihre Straßen- und Außenbeleuchtung auf LED-Technik umrüsten, erhalten auf Antrag eine nicht rückzahlbare Förderung von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das ermöglicht Städte und Gemeinden ihre veralteten und ineffizienten Straßenbeleuchtungsanlage zu sanieren und diese auf den neuesten technischen und energetischen Stand zu bringen. Die Mittel, die das BMU zur Verfügung stellt, werden in Form eines Zuschusses gezahlt, wodurch sich die Amortisationszeit deutlich reduziert. Allerdings ist aus Sicht der Städte und Gemeinden Eile geboten, da der Antragszeitraum lediglich bis zum 31. März 2012 läuft.

Was und wer wird gefördert?

Gefördert werden LED-Leuchten und die dazugehörige Steuer- und Regelungstechnik für die öffentliche Straßen- und Außenbeleuchtung sowie die Installation durch qualifiziertes, externes Fachpersonal, wenn sie nicht durch eigenes Personal durchgeführt werden kann.

Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) und Kommunalverbände, die zu 100 Prozent aus Kommunen gebildet werden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind (kommunale Antragsteller). Dazu kommen Betriebe und Einrichtungen, die zu 100 Prozent in kommunaler Trägerschaft sind und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Damit sind häufig auch die Stadtwerke antragsberechtigt. Schließlich sind auch öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen und Universitäten umfasst.

Wie und nach welchen Kriterien wird gefördert?

Grundsätzlich gibt es drei wesentliche Förderkriterien:

muss der CO2-Ausstoß um mindestens 60 Prozent gegenüber der alten Straßenbeleuchtungsanlage gemindert werden; müssen die förderfähigen Ausgaben mindestens ei… » Vollständiger Artikel
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Themen: Regulierung , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Verkehr , Gas , Energie , Vergabe , Energieeinsparung , Kommunen , Ökodesign-richtlinie , Straßenbeleuchtung , Forschungszentrum Jülich , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Beihilfenrecht , Öffentliche Beleuchtung , Straßenlaternen , Bmu-förderprogramm , Co2-ausstoß-minimierung , Kfw-investitionskredit , Led-technik , Quecksilberhochdruckdampf-technologie

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.

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