Reisemängel richtig reklamieren
Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles | 24. Juli 2008 — Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts müssen bei der Reklamation von Urlaubsmängeln einige Dinge beach…
Auch Baden-Württemberg und Bayern haben nun endlich Ferien. Leider sind die Ferien endlich, meinen die meisten. Manche aber freuen sich auch, wieder nach Hause zu kommen - insbesondere dann, wenn die Reise nicht so war, wie sie eigentlich sein sollte. Das ist auch der Ansatzpunkt des DeutschenAnwaltVereins (DAV), der seinen aktuellen Werbespot mit dem Titel versah "Der Weg zum Strand sah im Katalog kürzer aus?" Strandentfernung Das ist tatsächlich ein häufig gehörter Mangel: Im Katalog stand "nur wenige Meter bis zum Strand", dabei waren es dann mehrere Hundert Meter - oder man musste mehrere Straßen überqueren. In solchen Fällen gibt es dann gerne auch mal Geld zurück. Aber meist nicht mehr als 5%, wie in den Fällen vorm Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen: 2 C 2804/00, oder dem Landgericht Duisburg, Aktenzeichen: 12 S 154/08. Baulärm Schwerer wiegen beispielsweise nicht fertig gestellte Hotelanlagen und daraus resultierender Baulärm. So sprach das Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-24 S 61/10, beispielsweise die Hälfte des Gesamt-Reisepreises zu, weil das Hotel einer Großbaustelle glich und die Reisenden von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr lärmintensiven Bautätigkeiten ausgesetzt waren. Teilweise werden bei solchen Zuständen auch 100% des Reisepreises zugesprochen. Verletzungen während des Urlaubs Auch Verletzungen, die sich ein Urlaubsgast während der Reise zuzieht, können erhebliche Minderungen des Reisepreises nach sich ziehen. Ein Urlauber, der am Whirlpool ausrutschte und in eine Scherbe fiel, wonach er den restlichen Urlaub auf der Krankenstation verbringen musste, durfte den Reisepreis um 7/8 mindern. Solche Glasscherben zählten nicht zum allgemeinen Lebensrisiko*, so das Oberlandesgericht Rostock, Aktenzeichen 5 U 40/10. * Denn regelmäßig liegt kein Reisemangel vor, wenn es sich beim beanstandeten Umstand um bloße Unannehmlichkeiten (Wartezeit von 15 Minuten an der Hotelbar), landesübliche Gegebenheiten (kein Rührei zum Frühstück) oder allgemeines Lebensrisiko (Diebstahl aus Hotelzimmer oder Safe) handelt. Direktflug / Non-Stop-Flug Bei manchen Fragen ist sich die Rechtsprechung noch nicht einig - so z.B. bezüglich Zwischenlandungen bei einem so genannten "Direktflug". Das Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 241/10, gab hier 10% des Tagesreisepreises als Schadensersatz an, während zahlreiche andere Gerichte auf den Umstand hinweisen, dass lediglich bei einem "Non-Stop-Flug" Zwischenlandungen ausgeschlossen seien. "Pipifax" Dass man nicht wegen jedem Pipifax auch ein Gericht bemühen sollte, zeigt sich aber auch gelegentlich. Dass man kein Exklusivrecht auf seine Liegeauflage hat, hat jüngst das Amtsgericht München, Aktenzeichen: 281 C 28813/09 entschieden. Ein halbgefrorenes Sandwich auf einem Flug ist eine hinzunehmende Unannehmlichkeit, Amtsgericht Rostock, Aktenzeichen: 47 C 240/10. Plastikstühle und kleinere Kaffee-Flecken auf der Tischdecke in einem Billighotel sind hinzunehmen, Landgericht Düsseldorf, Akte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.
Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles | 24. Juli 2008 — Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts müssen bei der Reklamation von Urlaubsmängeln einige Dinge beach…
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Recht und Alltag | 19. März 2006 — Eine Mängelanzeige vor Ort an die Reiseleitung nach § 651 d Absatz 2 BGB ist für Pauschalurlauber auch dann nicht entbehrlich…
Recht für Verbraucher | 16. Juli 2008 — Bundesgerichtshof zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfre…
Urteil vom 24. September 2009, Az. 12 S 154/08: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 23.10.2008 - 3 C 116/08 - teilweise abgeänd ...
Urteil vom 11. Februar 2011, Az. 5 U 40/10: I.Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landger ...
Rostock (dpa/tmn) - Fällt ein Flug aus, weil der Flughafen nach starken Schneefällen geschlossen wurde, haben Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz. Die Schneefälle sind laut einem Urteil ein unbeherrschbares Risiko, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen muss.