Endesa / Gas Natural: Keine aufschiebende Wirkung

Der Präsident des Gerichts erster Instanz hat gestern in der Rechtssache T-417/05R Endesa v Komission entschieden, dass dem Rekurs von Endesa gegen die Kommissionentscheidung vom 15. November 2005 keine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird. Siehe hier den Entscheid (auf Französisch, da die deutsche Version noch nicht verfügbar ist) und hier die Pressemitteilung (auf Englisch). Zur Erinnerung: Mit ihrer Entscheidung hat die Kommission die gemeinschaftsweite Bedeutung des Zusammenschlusses abgelehnt und die eigene Zuständigkeit verneint. Siehe hierzu meine früheren Beiträge hier und hier. Der Präsident musste sich insbesondere mit Frage auseinandersetzen, ob die Nichtgewährung einer aufschiebenden Wirkung zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen wird. Bezüglich des Schadens macht der Präsident klar, dass nur die Interessen der rekurrierneden Partei, Endesa SA, in Betracht gezogen werden können. Die von Endesa vorgebrachten Interessen der Aktionäre könnten nicht berücksichtigt werden, da diese ihre Rechte selbständig geltend machen könnten. Bezüglich der Dringlichkeit für Endesa führt der Präsident aus, dass das öffentliche Übernahmeangebot nicht vor dem 15. Juni 2006 zu einer Übernahme durch Gas Natural führen kann. Da es sich beim Verfahren vor dem Gericht um ein beschleunigtes Verfahren im Sinne von Artikel 76bis der Verfahrensordnung handelt, könne das Verfahren prinzipiell bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. Schliesslich setzt sich der Präsident mit der Frage auseinander ob Endesa nicht auch ein nationales Rechtsmittel zugestanden wäre…

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Themen: Rechtssache

Erschienen 2. Februar 2006 auf http://eu-law.blogspot.com.

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