Ende der Aufrechnungsverbotsklauseln

Der BGH (BGH v. 7.4.2011 – VII ZR 209/07) hält die Klausel, in der die Aufrechnung nur mit unstreitigen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zugelassen wird, gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (= § 307 BGB) im Rahmen eines Architektenvertrages (Werkvertrag nach § 631 BGB) für unwirksam. Denn sie soll den Vertragspartner des verwendenden Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung liege vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen (vgl. BGH v. 23.6.2005 - VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771). Denn hierdurch würde in das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in für den Besteller unzumutbarer Weise eingegriffen.

Die beschriebene Klausel ist auch in vielen Mietverträgen enthalten. Für die Wohnraummiete ist daher vielfach auf § 309 Nr. 3 BGB abzustellen. Indessen lässt sich daraus die Wirksamkeit einer Aufrechnungsverbotsklausel nicht herleiten. Denn diese Vorschrift verbietet zunächst nur Klauseln, in denen die Aufrechnung auch mit rechtskräftig festgestellten…

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Themen: Bgh , Bgb , Aufrechnung , Aufrechnungsverbot
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 11. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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