Altes Problem in neuer Form: Empfehlungsmarketing via “Tell-a-Friend”-Button
LEGALIT.de | 26. Februar 2009 — Kollege Dr. Carsten Ulbricht greift heute in einem lesenswerten Beitrag ausgehend von einer bereits fünf Jahre alten Entschei…
Eine Vielzahl von Online-Shops und anderen Plattformen bieten eine Funktion an, mit der man Freunde, Bekannte oder Kollegen über den jeweiligen Inhalt (sei es ein konkretes Produkt, einen Artikel oder ein anderweitiges Angebot) informieren kann. Dazu gibt man die E-Mailadresse des Bekannten (oft auch die eigene Adresse inklusive Namen) ein und kann noch eine kurze Botschaft beifügen. Der Plattformbetreiber sendet diese Empfehlung dann per E-Mail an den Dritten. Was viele Plattformbetreiber nicht wissen ist, dass diese sogenannte Tell-a-Friend Funktion auf Grundlage einer Entscheidung des LG Nürnberg (Entscheidung vom 04.03.2004 Az. 4 HKO 2056/04) rechtswidrig ist. Nach Auffassung der Nürnberger Richter handelt es sich bei dieser Art der mittelbaren Werbung um eine unzumutbare Belästigung des die Empfehlung empfangenden Dritten. Es läge daher ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 UWG vor, der einen Unterlassungsanspruch begründet und insofern auch von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Zumindest teilweise wurde diese Entscheidung auch vom OLG Nürnberg (Entscheidung vom 25.10.2005 Az. 3 U 1084/05) im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt. Immer dann wenn die genannte Empfehlungsmail weitere Werbung enthält, liegt ein wettbewerbsrechtlicher Versto…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Februar 2009 auf http://www.rechtzweinull.de.
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Konventionelle Werbung funktioniert oft wie eine Schutzimpfung: Das Immunsystem der Konsumenten wird gestärkt, die Werbebotschaften dringen nicht mehr ins Bewusstsein vor. Virales Marketing will auf neuen Wegen die Menschen erreichen. Geht die Strategie auf, kann keine Immunabwehr der Welt die Werbeviren aufhalten …