Empfehlungen des 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag

Arbeitskreis I: „EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen im Straßenverkehr“ Der Arbeitskreis begrüßt das mit dem EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen verfolgte Ziel, die Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu erhöhen. Bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in deutsches Recht sind die Maßgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten: 1. Das ausländische Straf- oder Bußgeldverfahren muss elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Hierzu gehören insbesondere - Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Ausland, - Gewährung rechtlichen Gehörs, - tatsächliche Unterrichtung des Betroffenen über das Verfahren und über seine Rechte, - Beachtung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts. 2. Im Rahmen des inländischen Vollstreckungsverfahrens muss der Betroffene eine Verletzung dieser elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze geltend machen können. 3. Das inländische Vollstreckungsverfahren muss die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes vorsehen und den Regeln der Vollstreckung einer vergleichbaren deutschen Entscheidung entsprechen. Arbeitskreis II: „Fahrzeugschaden und Sachfolgeschäden“ Der Arbeitskreis hat mit großer Mehrheit beschlossen: 1. Fragen der Abrechnung auf Reparaturkostenbasis sowie der Ersatzbeschaffung sind durch die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt. 2. Offen sind nach wie vor die Schadenspositionen Verbringungskosten und UPEAufschläge. Der Arbeitskreis empfiehlt den mit der Schadensschätzung befassten Sachverständigen, die Erforderlichkeit dieser Kosten gegebenenfalls näher darzulegen. 3. Der Geschädigte sollte sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über den Preis des ihm vom Vermieter angebotenen Fahrzeugs informieren. 4. Der Arbeitskreis appelliert an die KH-Versicherer und Autovermieter, die unterschiedlichen Auffassungen über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall nicht auf dem Rücken der Geschädigten auszutragen. Deshalb sollen nach Auffassung des Arbeitskreises Versicherer und Autovermieter über einen gemeinsam zu beauftragenden neutralen, unabhängigen Gutachter eine Basis zur angemessenen Abrechnung der Mietwagenkosten schaffen. Arbeitskreis III: „Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung“ So, wie die Gesellschaft ein Recht auf den Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern hat, so hat der Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen das Handeln der Verwaltung. Das gilt im Besonderen, wenn die Fahreignung angezweifelt wird, da die Fahrerlaubnis häufig von existenzieller Bedeutung ist. Einige Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung sind unklar oder unvollständig. Daraus entwickelte sich eine kaum mehr überblickbare, zum Teil divergierende Rechtsprechung. Das Fahrerlaubnisrecht sollte daher entsprechend überarbeitet werden. 1. Der Arbeitskreis empfiehlt, zur Verbesserung der Rechtsposition von Fahr…

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Themen: Arbeitskreis , Deutscher Verkehrsgerichtstag

Erschienen 29. Januar 2006 auf http://wolfgangferner.blogspot.com.

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