Empfehlung und Verweisung an den „Haus und Hof - Optiker“ durch Augenarzt ist unlauter
Die ärztliche Berufsordnung verbietet eine Zuweisung von Patienten an einen bestimmten Leistungserbringer. Der Gesetzgeber bezweckt
damit, über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen Einfluss von Ärzten auf den Wettbewerb unter den Leistungserbringern zu
verhindern. Ärztinnen und Ärzten ist es demnach nicht gestattet, Patientinnen und Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte
Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen (§ 34 V MBO).
In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Augenarzt nahezu ausschließlich an einen bestimmten Optiker – und zwar das
Geschäft seiner Ehefrau - verwiesen, und zwar erkennbar durch Plakatwerbung im Wartezimmer, die Auslegung von Werbeflyern und
Visitenkarten am Empfang der Praxis und durch Aushändigung von Gutscheinen, gegen deren Vorlage dem Patienten beim Kauf einer Brille
ab 350 EUR 65,- EUR angerechnet werden.
Der beklagte Augenarzt versuchte, hierfür sachliche Gründe der medizinischen Versorgung ins Feld zu führen, die dies angeblich
rechtfertigten, z.B. die Qualität der Versorgung und ein besseres Leistungsangebot durch den kooperierenden Augenoptiker, die
Vermeidung von Wegen bei alten und gehbehinderten Patienten sowie schlechte Erfahrungen mit anderen Anbietern. Dem trat das Gericht
entgegen. Die genannten Punkte rechtfertigten gerade nicht die Verweisung an nur einen Leistungsanbieter. Die Art der untersagten
Werbung lege gerade nahe, dass merkantile Gründe hierfür maßgeblich sind, die das Gesetz vom Heilauftrag des Arztes getrennt sehen
will. Der Patient könne auf Grund seines Vertrauens in die ärztliche Kompetenz in seiner Auswahlentscheidung sachlich nicht
gerechtfertigt beeinflusst werden. Ei…
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