Empfehlung an den Rechtspfleger: Grundkurs in Gebührenfragen…..

Ich habe länger überlegt, ob ich über den AG Pirmasens, Beschl. v. 27. 10. 2011 – 4231 Js 5802/11 1 Ds – berichten soll oder nicht. Denn es ist ja immer die Frage, ob sich nicht möglicherweise Nachahmer finden, die die falsche Argumentation/Begründung aufgreifen. Aber ich stelle den Beschluss dann jetzt doch ein, und zwar als warnendes Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll.

Es geht im Beschluss um die Bemessung der Rahmengebühren nach § 14 RVG. Das AG/die Rechtspflegern macht dazu Ausführungen, die m.E. falsch sind, und zwar nicht nur ein bißchen, sondern richtig . Im Beschluss heißt es:

“Die Mindestgebühr ist für die Grund- und die Verfahrensgebühr mit 30,– Euro und für die Terminsgebühr mit 60,– Euro normiert. Im Hinblick darauf, dass diese Gebühr nur bei Einfachst-Fällen und einkommenslosen Angeklagten in Frage kommen wird, ist vorliegend eine Erhöhung vorzunehmen. Angemessen erscheint das Doppelte der Mindestgebühr für die Grundgebühr und die Terminsgebühren, da die Verhandlungen von sehr kurzer Dauer waren (35 und 40 Minuten) und besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich sind, der Aktenumfang ist verhältnismäßig gering, die Angelegenheit ist rechtlich einfach gelagert gewesen, die Beschuldigte war nicht an der Tat beteiligt, sie hat jedoch die sie entlastenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung preisgegeben, so dass noch ein weiterer Hauptverhandlungstermin anberaumt werden musste. Da die Beschuldigte davon ausgehen konnte, freigesprochen zu werden, war die Angelegenheit nicht von hoher Bedeutung für die Angeklagte. Die Beschuldigte befand sich noch in Ausbildung, so dass von einem unterdurchschnittlichen Einkommen der Beschuldigten auszugehen ist…”

Was ist daran nun so falsch, wird sich der ein oder andere fragen? Nu, es sind m.E. folgende Punkte:

1. Schon der Ansatz der Gebührenbestimmung ist falsch. Die Rechtspflegerin scheint von der Mindestgebühr als Grundlage auszugehen und zu untersuchen, ob und wie diese zu erhöhen ist. Das widerspricht aber der ganz h.M., die davon ausgeht, dass die Mittelgebühr zugrunde zu legen und dann zu prüfen ist, in wie weit davon nach oben oder nach unten abzuweichen ist (vgl. Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2011, Teil A: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 1084 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Hätte man diese Grundlage zutreffend angewendet, dann hätten sich m.E. andere, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts angemessener honorierende Rahmengebühren ergeben.

2. Falsch ist/war es auch – offenbar bei der gerichtlichen – Verfahrensgebühr darauf abzustellen, dass der Rechtsanwalt „erstmals im ersten Termin aufgetreten“ ist. Und was ist mit den Vorgesprächen, die sicherlich mit der Angeklagten haben geführt werden müssen?. Der Verteidiger ist doch nicht im Termin vom Himmel gefallen. 3. Über diese Bedenken hinaus: Skurril ist die Entscheidung, wenn das AG argumentiert, dass die Sache rechtlich ei…

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Themen: Rvg , Entscheidung , Kriterien , Rahmengebühr , Bemessung
Rechtsgebiet: Gebührenrecht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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