Empfangsbevollmächtigung gilt für alle künftigen Feststellungsbescheide - auch aus früheren Jahren.
am 21.08.2007 von Steuerblog
Bei Feststellungsbescheiden bietet § 183 AO den Komfort, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Eine Bekanntgabe an diesen wirkt dann für und gegen alle Feststellungsbeteiligten.
Das bedeutet das der Empfangsbevollmächtigte seine Stellung auch hinsichtlich der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden für die Folgejahre behält. Jedenfalls so lange wie kein anderer Empfangsbevollmächtigter bestellt wird oder die Empfangsvollmacht ausdrücklich widerrufen wird.
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