Emotionen im Gerichtssaal
am 04.05.2006 von http://www.strafprozess.ch
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wegen nicht nachvollziehbarer Strafzumessung. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des (Hühner-)Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit acht Jahren und acht Monaten Zuchthaus bestraft. Ferner ordnete das Obergeicht eine ambulante Behandlung ohne Aufschub des Strafvollzugs an und erklärte zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2004 für vollziehbar. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sich offensichtlich durch Emotionen im Gerichtssaal leiten lassen und eine unhaltbar hohe Strafe ausgesprochen, welche insbesondere sein Verschulden und seine persönlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtige. Damit lag er wohl nicht ganz falsch, was folgende Auszüge aus den Erwägungen des Bundesgerichts nahe legen: Die Vorinstanz wählt jedoch ein anderes, in mehrerer HinsichtBundesrecht verletzendes Vorgehen. Sie setzt zuerst mit pauschaler Begründung eine im Einzelnen nicht begründete und damit nicht nachvollziehbare Gesamtstrafe von neun Jahren fest, in der sie nicht nur die von ihr beurteilten Delikte einbezieht, sondern zusätzlich auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten [...]. Hier aber verletzt das Vorgehen das oben dargelegte Asperationsprinzip und offenbart ein falsches Verständnis der Gesamtstrafe (E. 4.2.2)
Insoweit ist nicht nur die Begründungspflicht verletzt, sondern einige Taten werden als Zusatzstrafe statt im Rahmen der Festsetzung der selbständigen Strafe beurteilt (E. 4.2.2)
Es fehlt dafür nicht nur eine Begründung. Vielmehr wird auch kein Zusammenhang zu den früheren Urteilen hergestellt (E. 4.2.2)
Da die Strafzumessung nicht nachvollziehbar ist, wäre auf die erhobenen weiteren Strafzumessungsrügen an sich nicht weiter einzugehen. Im Interesse der Verfahrensökonomie sei dennoch auf Folgendes kurz hingewiesen. Die von der Vorinstanz bejahte mehr als leichte aber noch nicht mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit, das als erheblich strafmindernd gewertete Geständnis und die festgestellte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens mussten sich insgesamt deutlich strafmindernd auswirken. Demgegenüber ist der Begründung im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern sich die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und die erneute Begehung eines Vermögensdelikts während laufender Probezeiten je erheblich straferhöhend auswirken sollten (E. 4.3).
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