"Emmely" erringt ersten Etappensieg beim BAG
Barbara E., der wegen Diebstahls zweier Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro fristlos gekündigt worden war, hat heute einen ersten
Etappensieg erreicht. Auf ihre Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht die Revision gegen das klageabweisende Urteil des LAG
Berlin-Brandenburg vom 24.2.2009 (7 Sa 2017/08, dazu BeckBlog vom 24.2.2009) zugelassen (Beschluss vom 28.7.2009 - 3 AZR 224/09).
Der nach Ziff. A. 9 des Geschäftsverteilungsplans des BAG nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht aber für das
Revisionsverfahren zuständige Dritte Senat betont in seiner Pressemitteilung, dass er allein darüber zu entscheiden hatte, ob einer
der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Über die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung wird im nun
eröffneten Revisionsverfahren der Zweite Senat zu befinden haben.
Die Pressemitteilung des BAG lautet:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte
diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin
gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem zum eigenen Vorteil eingelöst.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu
überprüfen. Zu prüfen war allein, ob einer der in …
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