Manchmal geht`s auch flott…..
Heymanns Strafrecht Online Blog | 7. Juli 2009 — Manchmal geht es auch schnell in Karlsruhe. Das BVerfG hat jetzt in einem Beschluss vom 08.06.2009 – 2 BvR 847/09 – über eine …
Der Fall der Berliner Kassiererin lässt auch uns nicht los. Wir haben das akzeptiert und beteiligen uns am Rummel mit einigen eher trockenen Problemen.
Zunächst darf jedermann, bevor er das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und/oder die Vorsitzende Richterin unqualifiziert kritisiert, das Urteil lesen, in der Datenbank der Berlin-Brandenburgischen Gerichte:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090028314&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Es immer zu empfehlen, zu wissen, worum es geht. Heute hat die Presse gemeldet, der Fall “komme vor das Bundesverfassungsgericht. Da ist er aber wohl erst mal im Postkasten, denn bevor man mit einer solchen Beschwerde wirklich verhandelt oder entschieden wird, muss sie erst einmal zulässig sein.
Leider, das wissen alle Rechtsanwälte, sind die meisten Beschwerden unzulässig.
Ein Grund für die Unzulässigkeit ist die Voraussetzung der “Erschöpfung des Rechtswegs”. Das bezieht sich nicht auf die Kondition der Prozessparteien. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) verlangt, vor einer Verfassungsbeschwerde alle Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung auszuschöpfen. Alle. Das ist gerade in Arbeitsgerichtsprozessen extrem schwer. Wer das Berufungsurteil von “Emmely” liest, stellt schnell fest: Am Ende steht, dass die Berufungskammer die Revision (zum Bundesarbeitsgericht) nicht zulasse.
Damit ist der Anwalt von Emmely nicht zu beneiden: Bereits 1963 (26.03.1963 - 1 BvR 451/62) hatte das BVerfG festgestellt, dass auch sog. Nichtzulassungsbeschwerden ausgeschöpft werden müssen, also Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Das ist schon deshalb gemein, weil die Erfolgsquote der Beschwerden extrem gering ist. Denn § 72 a ArbGG richtet die Hürde sehr, sehr hoch auf. Wichtig für die Allgemeinheit muss die Entscheidung sein (Grundsatzbeschwerde) oder von einer Entscheidung des BAG oder des BVerfG oder eines anderen LAG abweichen (Divergenzbeschwerde). Die Divergenz ist sicher nicht gegeben, denn alle Fragen ihres Falles sind seit langem im Sinne des LAG Berlin-Brandenburg entschieden. Und es finden zwar alle Kläger, dass ihr Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat, aber ist das auch hier so?
Im Verständnis des BAG handelt es sich wohl eher um eine Einzelfallentscheidung, also die Anwendung längst bekannter Grundsätze auf den Fall von Emmely.
Andererseits: Ihr Anwalt meint nach den Presseveröffentlichungen (und den Urteilstexten), das Recht der Verdachtskündigung sei generell verfassungswidrig. Mit diesem Verständnis ist die Sache durchaus grundsätzlich, auch wenn die Annahme einer Grundrechtsverletzung allein nach dem BAG auch nicht ausreicht, um einer NZB zum Erfolg zu verhelfen (25.07.2006 - 3 AZN 108/06).
Prozessrechtlich ist das Argument der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. März 2009 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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